Feri Yvonne · Nationalrat · 2019-12-10
Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-10
Wortprotokoll
Gemäss geltendem Recht betragen die Mietzinsmaxima 13[NB]200 Franken pro Jahr, d. h. 1100 Franken pro Monat, für alleinstehende EL-Bezügerinnen und -Bezüger und 15[NB]000 Franken pro Jahr, d. h. 1250 Franken pro Monat, für Ehepaare oder eingetragene Partner und Partnerinnen, wenn beide Ehegatten Ergänzungsleistungen beziehen, und für EL-Bezügerinnen und -Bezüger mit einem Kind mit Anspruch auf eine Kinderrente. Die Grösse und die Zusammensetzung des Haushalts, insbesondere bei mehreren Kindern, werden nicht berücksichtigt. Neben der Einteilung in drei Regionen sieht die EL-Reform vor, dass die neuen Mietzinsbeträge künftig individuell und zivilstandsunabhängig berücksichtigt werden, um der Grösse des Haushalts Rechnung zu tragen. Die anrechenbaren Mietzinsmaxima werden somit für jede Person berechnet.
Mit der beschlossenen Neuregelung der EL-Mietzinsmaxima wird statt des bisher effektiven Mietzinsanteils von höchstens 1100 Franken künftig nur noch ein Betrag angerechnet, bei dem ein definiertes Mietzinsmaximum durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geteilt wird. Diese Neuregelung, die nach einer dreijährigen Übergangsfrist greifen soll, [PAGE 2202] verbessert zwar die Situation von Familien- und Einzelpersonenhaushalten, verschlechtert sie aber für Erwachsene mit Behinderungen, die in einer Wohngemeinschaft oder bei ihren Eltern wohnen.
Wieso ist es dazu gekommen? Ab 2021 erhalten IV- und AHV-Rentner und -Rentnerinnen mit Ergänzungsleistungen endlich höhere Mietbeiträge. Diesen Beschluss haben wir gefasst. Davon profitieren vor allem Einzelpersonen und Familien mit Kindern. Allerdings haben wir bei der Anpassung nicht an die Bedürfnisse von Menschen in Wohngemeinschaften gedacht. Für diese Personen werden mit unserer Regelung die Mietbeiträge stark reduziert. Eine Wohngemeinschaft von beispielsweise vier Erwachsenen, von denen beispielsweise zwei eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehen, wird künftig gleich behandelt wie ein Ehepaar mit zwei schulpflichtigen Kindern. Konkret erhält ein Bewohner oder eine Bewohnerin einer Vierer-WG in den Städten Zürich, Bern oder Basel von der EL maximal 490 Franken im Monat. In einer Sechser-WG sind es 327 Franken. Mit diesen neuen Ansätzen werden sie sich das Wohnen in einer WG nicht mehr leisten können und ausziehen müssen. Gleiches droht auch behinderten Menschen, die als Erwachsene mit ihren Eltern zusammenwohnen. Solche Familien werden in den Städten nur mehr schwer eine bezahlbare Vierzimmerwohnung finden. Die Massnahme wird zu Mehrausgaben führen, wenn nur ein Viertel der 14[NB]000 WG-Bewohnenden mit Ergänzungsleistungen in eine Einzelwohnung zieht oder einzelne sogar ins Pflegeheim müssen. Die erheblich höheren Miet- und Lebenskosten werden dann von der EL übernommen.
Das Geld ist aber nur das eine. Für manche Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen ist das gemeinschaftliche Wohnen eine grosse Erleichterung. Sie können dank den Mitbewohnenden unter Umständen auf externe Pflegehilfe verzichten, erhalten emotionale Stütze und entlasten so die Sozialversicherungen.
Daher bitten wir Sie, die Anpassungen des Ständerates zu unterstützen, und wir bitten Sie, die Minderheitsanträge I (Herzog Verena) und II (Nantermod) abzulehnen.