Lexipedia

Munz Martina · Nationalrat · 2019-12-10

Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-10

Wortprotokoll

Bei der Änderung des Tierseuchengesetzes geht es im Wesentlichen um die Rolle des Bundes beim Betrieb der Tierverkehrsdatenbank. Die Tierverkehrsdatenbank ist ein wichtiger Bestandteil der Prävention von Seuchen. Geschaffen wurde die Datenbank vor rund zwanzig Jahren im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von Tieren zur Bekämpfung von Tierseuchen. Seuchen können auch heute grosse volkswirtschaftliche Schäden verursachen, das zeigt sich bei der Afrikanischen Schweinepest, die auch bei uns sehr gefürchtet ist. Durch die Aufzeichnung in der Tierverkehrsdatenbank kann die Rückverfolgbarkeit von Tieren bei Transporten gewährleistet werden. Rückverfolgbarkeit wird in der globalisierten Welt immer wichtiger. Damit können auch Tierschutzmassnahmen wie Vorgaben zu Transportzeiten und Transportbedingungen besser überprüft werden. Auch für Konsumentinnen und Konsumenten ist die Rückverfolgbarkeit wichtig, denn sie wollen wissen, aus welcher Produktion ihr Fleisch stammt.

Als vor zwanzig Jahren die Tierverkehrsdatenbank eingeführt wurde, hat sich der Bund beim Aufbau beteiligt und die Aktienmehrheit übernommen. Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes wurde die Rolle des Bundes genau überprüft und unter die Lupe genommen. Vom vollständigen Verkauf der Aktien bis hin zur kompletten Integration in die Bundesverwaltung wurden verschiedene Varianten geprüft. Dabei zeigte sich, dass der Status quo ein gutes System darstellt. Das Bewährte soll deshalb weitergeführt und im Gesetz festgeschrieben werden: Die Tierverkehrsdatenbank wird der Identitas AG übertragen, der Bund bleibt dabei Mehrheitsaktionär des Unternehmens.

Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes wird also nichts Neues geschaffen. Es geht um die gesetzliche Verankerung des Status quo. Zusätzlich gibt es einige kleinere gesetzliche Anpassungen; insbesondere werden die Bestimmungen zu den Informationssystemen im Veterinärbereich und im Bereich der Lebensmittelsicherheit an aktuelle Anforderungen angepasst. Angepasst werden auch Bestimmungen zu den Finanzhilfen zugunsten der Tiergesundheitsdienste.

In der Kommission wurden die Gesetzesänderungen positiv aufgenommen. Eintreten war unbestritten. Ich bitte auch Sie, der Kommission zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.

Für die Beratung im Nationalrat wurde eine einzige Minderheit eingereicht, und zwar bei Artikel 14 Absatz 1, wo die Kennzeichnung der einzelnen Pferde verlangt wird. Ich werde [PAGE 2211] mich später dazu äussern. Alle weiteren Anträge wurden entweder bereits in der Kommission zurückgezogen oder nicht aufrechterhalten.

Die Forderung, dass der Datenbank Meldungen weiterhin auf Papier statt in elektronischer Form gemacht werden können, wurde zurückgezogen, nachdem zugesichert worden war, dass eine schriftliche Meldemöglichkeit weiterhin bestehen bleiben soll.

Ein weiterer Antrag forderte die Aufnahme eines neuen Absatzes 2bis in Artikel 45b. Mit diesem neuen Absatz hätte der Bund die Kosten für die Erstellung, die Weiterentwicklung und eine allfällige Ersetzung der Tierverkehrsdatenbank tragen müssen. Dieser Antrag wurde mit 15 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass es nicht Aufgabe des Bundes sein kann, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Dieser Antrag wurde für die heutige Beratung nicht aufrechterhalten.

Ebenso wurde der Antrag, Artikel 45d Absatz 3 zu streichen, nicht aufrechterhalten. Er hätte bewirkt, dass die Daten der Tierverkehrsdatenbank nicht durch andere Bundesstellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung hätten verwendet werden dürfen. Die Kommission wollte mit 14 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen eine Weiterverwendung der Daten durch Bundesstellen nicht verhindern.

Im Namen der Kommission empfehle ich Ihnen, auf den Entwurf einzutreten und ihm auch zuzustimmen, damit der Status quo im Gesetz verankert werden kann.