Rechsteiner Paul · Ständerat · 2019-12-12
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-12
Wortprotokoll
Die SGK-S unterbreitet Ihnen mit dieser Initiative die rasche und unbürokratische Beseitigung einer Ungerechtigkeit. Worum geht es?
Der "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens zeigte am 27.[NB]August dieses Jahres anhand von Fallbeispielen Betroffener auf, dass Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, denen als Opfer der seinerzeitigen Praktiken der gesetzlich vorgesehene Solidaritätsbeitrag von 25[NB]000 Franken zugesprochen wurde, plötzlich mit einer Kürzung oder gar Rückforderung von Ergänzungsleistungen konfrontiert waren, und dies, obschon die Merkblätter des Bundes verkündet hatten, dass die Ergänzungsleistungen oder die Sozialhilfe wegen des Solidaritätsbeitrages grundsätzlich nicht gekürzt werden dürften. Es war ja auch nicht der Zweck des Solidaritätsbeitrages, die Ergänzungsleistungen oder die Sozialhilfe zu ersetzen. Warum ist das trotzdem passiert?
Das Gesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 schreibt ausdrücklich vor, dass die Solidaritätsbeiträge beim Einkommen im Hinblick auf die Ergänzungsleistungen und die Sozialhilfe nicht angerechnet werden dürfen - ich betone: beim Einkommen. Im Gesetzgebungsprozess nicht realisiert wurde dabei, dass der Solidaritätsbeitrag über das Vermögen trotzdem zu einer Kürzung oder sogar zum Wegfall dieser Leistungen führen kann. Bei den Ergänzungsleistungen betragen die Vermögensgrenzen 37 500 Franken für Alleinstehende und 60[NB]000 Franken für Ehepaare. Mit der Reform der Ergänzungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2021 gelten wird, werden diese Grenzwerte sogar auf 30[NB]000 Franken für Alleinstehende und 50[NB]000 Franken für Ehepaare gesenkt. Es ist aber höchst fragwürdig, wenn der Solidaritätsbeitrag in diesen Fällen gleich wieder zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Ergänzungsleistungen führt. Dies war auch nach den Beratungen der eidgenössischen Räte, als das Gesetz beschlossen wurde, nie der Sinn der Solidaritätsbeiträge.
Weil der Zufall es wollte, dass die SGK Ihres Rates am 3.[NB]September tagte - also nur sieben Tage nach der erwähnten "Kassensturz"-Sendung -, entschloss sie sich, die Sache kurzerhand an die Hand zu nehmen und das Gesetz auf dem schnellstmöglichen Weg zu korrigieren. Denn in solchen nicht sehr komplexen Fällen ist der Weg der Gesetzgebung über eine Kommissionsinitiative weit schneller und effizienter als der Weg über eine Kommissionsmotion, wie ihn die Kommissionen für Rechtsfragen mit der identischen Zielsetzung eben vorschlagen.
Bereits am vergangenen 17. Oktober erfolgte die ebenfalls einstimmige Zustimmung unserer Schwesterkommission. Das erlaubte die definitive Verabschiedung der Vorlage in unserer Kommission bereits am 29. Oktober, worauf auch der Bundesrat am 27. November seine Zustimmung gab. Stimmt jetzt auch noch unser Rat zu - wozu ich Sie namens der Kommission einlade -, dann kann, dank unbürokratischer Kooperation auch unserer Schwesterkommission, die Gesetzesänderung noch in dieser Session verabschiedet werden. Zusammen mit der Übergangsbestimmung, die auch für die Korrektur der Vergangenheit sorgt, wird das zu einer überfälligen Weihnachtsgabe für die Betroffenen. Es ist Beweis dafür, dass es auch einmal sehr schnell gehen kann, wenn wir uns alle einig sind; auch dank der professionellen Vorarbeit des Bundesamtes für Sozialversicherungen unter Führung seines langjährigen Direktors, dem hier noch einmal ausdrücklich für seinen grossen und kompetenten Einsatz auch bei diesem Geschäft gedankt sei. Den vom Bundesgesetz Betroffenen ist in den Jahren vor 1981 Unrecht geschehen. Umso wichtiger ist es, dafür zu sorgen, dass ihnen die Solidaritätsbeiträge ungeschmälert zugutekommen.
Namens der einstimmigen SGK Ihres Rates bitte ich Sie, der Gesetzesänderung zuzustimmen.