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preparatory:AB 256397

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-18

Wortprotokoll

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen [GZ]

L'entrée en matière est décidée sans opposition

[VS]

[VS]

2.[NB]Obligationenrecht (indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt")[GZ]

2.[NB]Code des obligations (contre-projet indirect à l'initiative populaire "Entreprises responsables - pour protéger l'être humain et l'environnement")[GZ]

[VS][GZ]

Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Ich mache eine kurze Auslegeordnung: Es liegen uns ein Mehrheitskonzept und ein Minderheitskonzept Rieder vor. Zum Mehrheitskonzept gibt es noch das Minderheitskonzept Hefti sowie "Unteranträge" der Minderheit Caroni. Wir werden in einer ersten Phase das Mehrheitskonzept bereinigen und gleichzeitig über die Minderheitsanträge Caroni abstimmen. In einem zweiten Schritt werden wir das Konzept der Minderheit Hefti dem bereinigten Mehrheitskonzept gegenüberstellen. Danach wird das obsiegende Konzept dem Konzept Rieder gegenübergestellt. - Sie sind mit diesem Vorgehen einverstanden.[GZ]

[VS][GZ]

Detailberatung - Discussion par article [GZ]

[VS][GZ]

Konzept der Mehrheit - Concept de la majorité[GZ]

[VS][GZ]

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; II Einleitung; III[GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

[VS]

Titre et préambule; ch. I introduction; II introduction; III[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil national[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Gliederungstitel vor Art. 55 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Haftung des Geschäftsherrn und Haftung für tatsächlich kontrollierte Unternehmen

[VS]

Titre précédant l'art. 55 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Responsabilité de l'employeur et responsabilité pour les entreprises contrôlées effectivement

[VS]

Art. 55 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Titel [GZ]

I. Haftung des Geschäftsherrn

Abs. 1bis, 1ter [GZ]

Streichen

[VS]

Art. 55 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Titre [GZ]

I. Responsabilité de l'employeur

Al. 1bis, 1ter [GZ]

Biffer

[VS]

Art. 55a [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Titel [GZ]

II. Haftung für tatsächlich kontrollierte Unternehmen

Abs. 1 [GZ]

Unternehmen, die nach Gesetz auch im Ausland zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt verpflichtet sind, haften für den Schaden, den durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen durch Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt an Leib und Leben oder Eigentum im Ausland verursacht haben.

Abs. 2 [GZ]

Unternehmen haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie die Massnahmen gemäss Artikel 716abis getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass sie nicht auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens, in dessen Zusammenhang die geltend gemachten Rechtsverletzungen stehen, Einfluss nehmen konnten.

Abs. 3 [GZ]

Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen tatsächlich, wenn es:[GZ]

1.[NB]direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ ausübt;[GZ]

2.[NB]direkt oder indirekt die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans bestellt oder abberufen hat; oder [GZ]

3.[NB]aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausübt; die wirtschaftliche Abhängigkeit alleine begründet keine tatsächliche Kontrolle.

Abs. 4 [GZ]

Diese Bestimmung begründet keine Haftung für das Verhalten von Dritten, mit denen das Unternehmen oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Geschäftsbeziehung hat.

Abs. 5 [GZ]

Die im Ausland Geschädigten haben gegen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane sowie alle mit der Geschäftsführung befassten Personen des Unternehmens keinen Anspruch aus dieser Bestimmung. [PAGE 1227]

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Caroni, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin, Vonlanthen)[GZ]

Abs. 6 [GZ]

Das kontrollierende Unternehmen kann erst dann belangt werden, wenn: [GZ]

a.[NB]das kontrollierte Unternehmen im Ausland in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, oder[GZ]

b.[NB]glaubhaft gemacht wird, dass die Rechtsverfolgung im Ausland gegen das kontrollierte Unternehmen im Vergleich zur Klage in der Schweiz gegen das kontrollierende Unternehmen erheblich erschwert ist, insbesondere wenn nicht zu erwarten ist, dass ein ausländisches Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.