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Engler Stefan · Ständerat · 2019-12-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18

Wortprotokoll

Wenn Sie die Haftung nach dem Konzept der Mehrheit wollen, können Sie die Subsidiaritätsklausel nicht zulassen; entsprechend beantragt Ihnen die Mehrheit den Verzicht auf die Subsidiaritätsklausel aus folgenden Gründen: Der Gegenvorschlag hätte eigentlich zum Ziel, dass Konzerne mit Sitz in der Schweiz Menschenrechte und Umweltrecht in ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen. Damit sie einen Anreiz dafür haben, sollen die Konzerne gerade für Schäden an Leib und Leben haften müssen, wenn sie diese nicht hätten verhindern können. Insoweit hat ja die Haftungsnorm vor allem auch präventiven Charakter, die Sorgfaltsprüfungspflicht sehr ernst zu nehmen. Tun die Konzerne das nicht, riskieren sie eine Haftungsfolge. Dieser Haftungsanspruch ist also bereits subsidiär; kein Geschädigter kommt für eine Klage in die Schweiz, wenn er in seinem Heimatland problemlos gegen die Tochtergesellschaft klagen kann. Zudem würde ja auch das Bereicherungsverbot verhindern, dass der gleiche Geschädigte an zwei Orten klagt, nämlich im Heimatstaat und dann auch noch am Sitzstaat des Konzerns.

Es gibt weitere Überlegungen, weshalb eine solche Subsidiaritätsklausel nicht dem System dieser Haftung entspricht, aber auch unfair gegenüber den Geschädigten ist. Diese hätten eine sehr hohe Beweislast zu tragen, sie hätten nämlich den Nachweis zu erbringen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass es erheblich erschwert sei, im Ausland zu seinem Recht zu kommen. Darin liegt eine hohe Hürde für die Betroffenen und Geschädigten. Man kann sich fragen, ob es nicht ineffizient wäre, wenn Schweizer Gerichte mit der zusätzlichen Frage der Funktionsfähigkeit eines ausländischen Justizsystems konfrontiert würden. Es ist auch systemfremd, weil ja genau der Gedanke der Konzernhaftung, anlehnend an die Geschäftsherrenhaftung, gerade die Mutter ins Recht fassen will, weil sie Sorgfaltspflichten verletzt hat. Warum sollte man dann zuerst die Tochter einklagen müssen? Letztlich - Kollege Caroni hat es angedeutet - dürfte es auch politisch sensibel sein, wenn Schweizer Gerichte beurteilen müssen, in welchen Ländern es ein funktionsfähiges Gerichtssystem zulässt, dass die Klage zuerst im Heimatland eingereicht werden müsste, bevor sie am Sitz der Mutter eingereicht werden könnte.

Alles in allem wäre es nicht konsequent, die Konzernhaftung mit einem Subsidiaritätsvorbehalt zu unterlaufen: Das würde geradezu den Sinn und Zweck der Konzernhaftung vereiteln.