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Fässler Daniel · Ständerat · 2019-12-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-18

Wortprotokoll

Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Dieser Grundsatz wird in Absatz 1 festgeschrieben. In Absatz 2 wird im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung festgelegt, in welchen Fällen bei der Bearbeitung von Personendaten eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Die vom Nationalrat in diesem Punkt übernommene Vorlage des Bundesrates sieht in Buchstabe c [PAGE 1246] vor, dass eine Persönlichkeitsverletzung insbesondere dann vorliegt, wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, bei der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte generell eine Persönlichkeitsverletzung anzunehmen. Etwas anderes soll im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes nur gelten, wenn die betroffene Person die Bekanntgabe an Dritte ausdrücklich genehmigt hat. Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, zu diesem Zweck Artikel 27 mit einem Absatz 3 zu ergänzen. Der Antragsteller in der Kommission argumentierte damit, dass der Schutz ungenügend sei, wenn nur die Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werde. Mit Blick auf die Aufzählung in Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b sei es folgerichtig, die betroffenen Personen vor der Weitergabe jeglicher Personendaten zu schützen, sofern sie nicht ausdrücklich in die Weitergabe an Dritte eingewilligt hätten. Als Beispiel wurde die Weitergabe von Personendaten für Werbezwecke genannt. Wer in die Bearbeitung seiner Personendaten einwillige, sei sich vermutlich nicht bewusst, dass diese für Werbezwecke weitergegeben werden könnten.

Die Minderheit beantragt Ihnen, in Übereinstimmung mit dem Nationalrat bei der Version des Bundesrates zu bleiben. Namens dieser von mir selber angeführten Minderheit weise ich darauf hin, dass es in der Schweiz einer privaten Person heute grundsätzlich erlaubt ist, Personendaten ohne besondere Grundlage zu bearbeiten. Eine Einwilligung der betroffenen Person ist nicht erforderlich. Erst wenn die Datenbearbeitung zu einer Persönlichkeitsverletzung führt, braucht es einen Rechtfertigungsgrund. Dies ist beispielsweise bei der Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten an Dritte der Fall. Mit einer Verschärfung im Sinne der Kommissionsmehrheit würde die Schweiz einen fundamentalen konzeptionellen Systemwechsel vollziehen und damit über das europäische Recht hinausgehen und zudem einen enormen administrativen Aufwand verursachen.

Folgen Sie der Minderheit und damit Bundesrat und Nationalrat, bleiben Sie beim Entwurf des Bundesrates. Der Entscheid über diese Differenz fiel in der Kommission mit 5 zu 4 Stimmen knapp aus.