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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2019-12-18

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-18

Wortprotokoll

Wir sind hier beim Kündigungsverbot für Kollektiv-Taggeldversicherungen. Das ordentliche Kündigungsverbot und das Kündigungsverbot im Leistungsfall für Krankenzusatzversicherer sind unbestritten. Gemäss dem Nationalrat soll dies in der Krankenversicherung gelten. Die Minderheit der WAK-N will, dass der Begriff "Krankenversicherung", den es im VVG bislang nicht gibt und unter dem man landläufig vor allem die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG versteht, präzisiert wird.

Ich beantrage Ihnen, dass diese Kündigungsrechte für die ergänzende Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gelten. Dies ist unbestritten, und es besteht in diesem Umfang kein Unterschied zwischen dem Mehr- und dem Minderheitsantrag. Ich möchte aber, wie der Ständerat, explizit die kollektive Taggeldversicherung von diesem Verbot ausnehmen. Der Grund dafür ist der folgende: Im Gegensatz zu den ergänzenden Krankenzusatzversicherungen, mit denen sich der Versicherte Mehrleistungen in direktem Zusammenhang zur obligatorischen Krankenversicherung nach KVG erkauft - zum Beispiel im Fall eines Spitalaufenthalts, bei Chefarztbehandlung oder beim Aufenthalt auf der privaten Abteilung eines Spitals -, wird ein Kollektiv-Taggeldvertrag durch einen Arbeitgeber abgeschlossen. Dieser bezweckt damit, sich gegen ein Unternehmerrisiko abzusichern, nämlich den Arbeitsausfall und die Lohnfortzahlungspflicht für seine Mitarbeitenden bei Krankheit. Die kollektive Taggeldversicherung ist damit eine Schadensversicherung.

Bei Schadensversicherungen steht jeweils beiden Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Es gibt keinen Grund, für die kollektive Krankentaggeldversicherung davon abzuweichen und dem Versicherer eine derart einschneidende Massnahme in Form eines Kündigungsverbots aufzuerlegen. Zudem müssten die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung risikogerecht ausgestaltet sein. Die Prämie in der Kollektiv-Taggeldversicherung ist risikogerecht nach Branchen und Betrieben ausgestaltet. Betriebe mit tiefer Krankheitsquote profitieren von günstigen Prämien; Betriebe, die über Jahre hinweg eine hohe Schadensquote haben, weisen hingegen höhere Prämien auf. Sind die Ausgaben für Schadenfälle höher als erwartet, müssen die Prämien dieser Verträge bei der nächsten Vertragserneuerung entsprechend erhöht werden. Wenn die versicherte Firma den höheren Preis nicht akzeptiert, muss der Versicherer in Extremfällen den Vertrag auch kündigen können. Ansonsten würde der bisherige, zu tiefe Preis gelten, was durch Kunden mit gutem Verlauf kompensiert werden müsste.

Wird das Kündigungsverbot eingeführt, werden die Versicherungsunternehmen Verträge nur noch befristet anbieten, in der Regel wohl für ein Jahr statt wie bislang für drei Jahre. Die stillschweigende Erneuerung der Verträge, heute gang und gäbe, ist dann nicht mehr möglich. Sämtliche Unternehmen müssten per Anfang eines jeden neuen Kalenderjahres einen neuen Vertrag abschliessen. Während Grossunternehmen dies besser handhaben können, besteht bei kleineren und mittleren Unternehmen die Gefahr, dass ein Vertragsabschluss vergessen geht. Das kann Deckungsunterbrüche zur Folge haben. Die Leidtragenden sind die Mitarbeitenden, und auch bei den Versicherungsunternehmen entsteht ein hoher Aufwand - höhere Kosten und damit höhere Prämien sind die Folgen.

Die Situation der einzelnen unter dem Kollektivvertrag versicherten Arbeitnehmenden, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Kollektivvertrags Taggeld beziehen, ist von der Kündigung des Vertragsverhältnisses zu unterscheiden. Sie bleiben in ihrem Anspruch auf Taggeld bis zum Ablauf der maximal vereinbarten Taggelddauer, in der Regel 730 Tage, geschützt. Dies ist neu in Artikel 35d auch so gesetzlich festgehalten.

Ich danke Ihnen, wenn Sie hier meiner Minderheit folgen.