Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2019-12-18
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-18
Wortprotokoll
In Artikel 35a haben wir das längst fällige ordentliche Kündigungsrecht eingeführt, im Krankenversicherungsbereich nur für den Versicherten, wie wir es hier in der ersten Beratung im Nationalrat beschlossen haben. Diese Ausnahme ist sehr wichtig und richtig; wir haben lange darüber debattiert. Der Ständerat hat nun aber beschlossen, dass in der kollektiven Taggeldversicherung auch der Versicherer künden kann. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Schadenfall. Es gibt dann noch das ordentliche Kündigungsrecht, das sowieso gilt. Aber hier geht es um den Schadenfall.
Diese Ausnahme von der Ausnahme lehnen wir ab und bitten Sie, hier an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Ich sage Ihnen, weshalb: Ein Rechtsgelehrter hat mir gesagt, ich müsste ja nicht so gross dafür kämpfen, das sei für die Konsumenten nicht so relevant, aber für das Gewerbe, für die KMU ein äusserst entscheidender Artikel. Ich tue es trotzdem und kämpfe dafür, denn ich finde, auch das Gewerbe hat es verdient, dass ein gewerbefreundliches Versicherungsvertragsgesetz vorliegt. Der plötzliche Wegfall einer Taggeldzusatzversicherung kann nämlich insbesondere für einen kleinen Betrieb und dessen Angestellte existenzielle Auswirkungen haben. Stellen Sie sich einen Coiffeurladen mit sieben Mitarbeitenden vor. Nun hat eine Person ein Schleudertrauma und ist längere Zeit nicht arbeitsfähig. Eigentlich müsste oder kann hier die Taggeldzusatzversicherung greifen. Die Versicherung wird sich dann vielleicht sagen: Ja, mein Gott, das ist ja ein grosses Risiko, das ich da mit so einem kleinen Betrieb habe, diese Betriebe will ich ganz sicher nicht mehr; das Risiko ist mir zu gross. Dann hat dieses KMU ein Problem, überhaupt noch eine Taggeldversicherung zu erhalten.
Dieser Passus hier schützt die kleinen Betriebe, schützt Gewerbe und KMU. Es heisst immer wieder, es gebe KMU, die das missbrauchen würden. Das mag sein, das will ich nicht in Abrede stellen. Aber wenn es das gibt, greifen bei jedem Missbrauch die OR-Bestimmungen, und jede Versicherung kann dagegen vorgehen.
Deshalb bitte ich Sie, hier am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Diese Version ist wirklich KMU- und gewerbefreundlich; diejenige des Ständerates und der Minderheit ist es nicht.
Ich spreche auch noch zu Artikel 35c. Da geht es ja um die Frage der Nachhaftung.
Oft zeigen sich ja die Folgen eines versicherungstechnisch relevanten Ereignisses erst lange Zeit später. Der Vernehmlassungsentwurf 2016 sah deshalb die längst überfällige Ergänzung vor und nahm eine Bestimmung bezüglich der Nachhaftung auf. Der Versicherer - nicht nur im Krankenversicherungsbereich, es geht vor allem auch um den Unfallbereich - soll für erst später eintretende Schäden bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses leistungspflichtig sein, wenn das Schadensereignis eingetreten ist, als man noch versichert war. Es geht also um ein versichertes Risiko, eben zum Beispiel um einen Unfall, der während der Laufzeit der Versicherung passiert ist, wo aber der Schaden oder die Heilungskosten erst später anfallen. Das Versicherungsunternehmen, das in dieser Zeit Vertragspartei war, hat die Prämien eingezogen, und deshalb soll es auch für den Schaden geradestehen, unbesehen davon, zu welchem Zeitpunkt sich dieser verwirklicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat man das aber nicht unbeschränkt gemacht. Die Limitierung ist auf fünf Jahre festgelegt.
Deshalb bitte ich Sie, auch bei Artikel 35c bezüglich der Nachhaftung der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Minderheit abzulehnen.