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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-12-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-12-19

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterstützt ebenfalls die Minderheit. Der bundesrätliche Entwurf sieht nämlich vor, dass Vergütungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft im Vergütungsbericht anzugeben sind. Nicht marktübliche Vergütungen im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft werden explizit verboten. Es soll damit vermieden werden, dass das Verbot von Abgangsentschädigungen bzw. die Vorgaben zum Konkurrenzverbot ausgehebelt werden. Mit dieser Norm will der Bundesrat also mehr Rechtssicherheit schaffen. Letztlich handelt es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Artikel 2 Absatz 2 ZGB.

Ihr Rat hat die Verbotsnorm zu nicht marktüblichen Vergütungen an frühere Organmitglieder gestrichen und dafür die Norm zur Nennung im Vergütungsbericht erweitert. Der Ständerat hat das Verbot gemäss bundesrätlichem Entwurf [PAGE 2400] wieder eingeführt, den angepassten Wortlaut zur Nennung im Vergütungsbericht hat der Ständerat allerdings unverändert belassen. Daraus ergibt sich möglicherweise ein gewisser Widerspruch.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hält an der Version gemäss Ihrem Rat fest. Die Minderheit Mazzone möchte zur Version gemäss Bundesrat zurückkehren. Ich bitte Sie deshalb, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.