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Flach Beat · Nationalrat · 2019-12-19

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-12-19

Wortprotokoll

Hier, in Artikel 725b, geht es darum, was der Verwaltungsrat, was die Geschäftsleitung tun kann, wenn sie feststellt, dass die Gesellschaft überschuldet ist. Vor einigen Jahren war es einfach so, dass sie dann nichts anderes tun konnte, als zum Konkursrichter zu gehen und ihm zu sagen: Wir sind überschuldet, es funktioniert nicht mehr, wir eröffnen den Konkurs.

Mit diesen Regelungen besteht nun aber die Möglichkeit, dass man eine Gesellschaft saniert, bevor man zum Konkursrichter geht. Sie kennen das vielleicht aus dem amerikanischen Recht: Das bedeutende Chapter 11 ermöglicht es, eine Gesellschaft zu sanieren, bevor sie gleich in Konkurs fällt. Dieses Damoklesschwert wird mit einem etwas stärkeren Faden gehalten. Wichtig ist, dass der Verwaltungsrat, die Organe, die feststellen, dass eine Gesellschaft überschuldet ist, wissen, wie lange sie Zeit haben, um diese Sanierung zu vollziehen. Mit der Fassung der Kommissionsmehrheit wird gesagt, dass nur dann eine Sanierung vorgenommen werden kann, wenn diese innert kurzer, den Umständen angemessener Frist geschehen kann.

Meine Minderheit bleibt bei der Fassung des Ständerates und damit beim Entwurf des Bundesrates. Dieser ist von einer Expertengruppe ausgearbeitet worden, die sich lange darüber Gedanken gemacht hat, wie die verschiedenen Ansprüche zu vereinen sind. Auf der einen Seite steht nämlich selbstverständlich der Gläubigerschutz, der vorgeht. Die Gläubiger haben Anrecht darauf, zu ihrem Geld zu kommen. Ein allfälliger Konkurs darf nicht verschleppt werden. Es darf auch nicht dazu kommen, dass Sanierungsmassnahmen dazu führen, dass einzelne Gläubiger bevorzugt werden und dass nachher quasi mit der paulianischen Anfechtung operiert werden muss, wenn schon längst nichts mehr da ist. Auf der anderen Seite geht es eben auch darum, wann dann allenfalls eine Organhaftung ins Spiel kommt, wann ich als Verwaltungsratspräsident plötzlich dafür hafte, dass ich zu lange gewartet habe.

Gerade hier, wo es nicht um die grossen Gesellschaften geht - hier geht es vielmehr um die KMU, hier geht es um das Rückgrat unserer Wirtschaft -, kann es durchaus sein, dass Unternehmen halt eben, weil ein grosser Kunde in Konkurs oder in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, oder aufgrund anderer wirtschaftlicher Umstände in Zahlungsnot geraten. Dann muss der Patron innerhalb von kurzer Zeit entscheiden, wie es weitergeht. Das führt zu schlaflosen Nächten für den Patron.

Wenn wir hier die 90-Tage-Frist, wie sie von meiner Minderheit und vom Bundesrat beantragt wird, streichen und nur schreiben, es müsse dann irgendwie in angemessener Frist usw. passieren, dann nehmen wir dem Patron jegliche Sicherheit, was er dann ungefähr tun muss. Es besteht keine [PAGE 2398] Möglichkeit, hier frühzeitig zu einem Gericht zu gehen und zu fragen: Was darf ich denn machen? Der Richter kann ihm die Frage nicht beantworten und wird sie ihm auch nicht beantworten, auch nicht vorfrageweise, weil er das Geschäft nicht kennt. Der Patron kennt das Geschäft, der Verwaltungsrat weiss es. 90 Tage, das ist eine Frist, die schnell durch ist, wenn Sie nicht schlafen können, weil Sie nicht wissen, ob Sie in 60 Tagen die Versicherungsbeiträge und die Löhne noch bezahlen können. Aber es ist immerhin eine klare Frist.

Ich bitte Sie hier ganz dringend, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.

Dann haben wir bei Artikel 725b Absatz 4 Ziffer 1 noch etwas anderes gemacht. Dies geschah, glaube ich, unabsichtlich. Hier geht es nämlich darum, dass wir im Aktienrecht bislang die Möglichkeit hatten, bei einer Überschuldung mit einem plausiblen Rangrücktritt der Aktionäre zu operieren. Das hat dann ebenfalls dazu geführt, dass die Gesellschaft nicht gleich in Konkurs gerät, weil der Hauptaktionär sagen kann: Ich trete mit meinen Ansprüchen zurück und stehe damit auch persönlich mit meinem Vermögen gerade und kann die Gesellschaft so allenfalls retten. Das alles ist im gesamtwirtschaftlichen Interesse und auch im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Kunden und auch der Gläubiger.

Ich bitte Sie, meiner Minderheit zuzustimmen. Allenfalls muss der Ständerat dann hier noch einmal etwas nachbessern, vor allen Dingen, wenn es darum geht, einen Rangrücktritt weiterhin zuzulassen. Das ist etwas ganz Elementares. Wie gesagt, hier geht es um die KMU, um Kleingesellschaften.

Ich bitte Sie dringend, meiner Minderheit zu folgen und die Frist zu belassen, damit klar ist, wie lange man Zeit hat, die Gesellschaft zu retten.