preparatory:AB 256973
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2019-12-19
Wortprotokoll
Rechtsstreitigkeiten sind in der Regel zeitraubend und kostenintensiv, insbesondere in Wirtschaftsangelegenheiten. Deshalb braucht es Alternativen, die es erlauben, ein Verfahren rasch und relativ kostengünstig durchzuführen.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine echte Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Parteien vereinbaren entweder im Vorfeld oder in einem konkreten Streitfall Sitz und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie das massgebende Verfahrensrecht. Solche Schiedsgerichte gibt es häufig auf nationaler Ebene. Im internationalen Verhältnis ist die Schiedsgerichtsbarkeit heute in den Bereichen Handel, Finanzen, Investitionsschutz und Sportrecht als Instrument der justiziellen Streitbeilegung weitverbreitet und nicht mehr wegzudenken.
Es darf nicht vergessen werden, dass die Entscheide der Schiedsgerichte rechtsverbindlich und vollstreckbar sind, genauso wie Entscheide staatlicher Gerichte. Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ist weltweit vereinheitlicht. Dies ist bei staatlichen Gerichtsurteilen bei Weitem nicht immer der Fall, was die Attraktivität und weltweite Akzeptanz der Schiedsgerichtsbarkeit erklärt.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist, wie schon erwähnt, im internationalen Kontext sehr wichtig. Von besonderer Bedeutung ist daher die Neutralität der Streitschlichtung. Denn wenn zwei Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten haben, wollen sie logischerweise nicht vor das Gericht der anderen Partei gehen. Die Schiedsgerichtsbarkeit kann diese Neutralität bieten. Ein Schiedsverfahren räumt den Parteien das Wahlrecht beim Sitz des Schiedsgerichts, beim Spruchkörper und bei der Verfahrensordnung ein. Die Rolle des Staates ist dabei auf den Schutz der wesentlichen Verfahrensrechte der Parteien und der Integrität des Schiedsverfahrens beschränkt.
Gerade aufgrund der hohen Bedeutung der Schiedsgerichte ist es notwendig, die entsprechenden Rechtsgrundlagen der Schweiz periodisch an die nationalen und internationalen Entwicklungen anzupassen. Dazu gehören z. B. auch unsere Gerichtsurteile. Es sind verschiedene Punkte, die bei der Begründung des Revisionsbedarfs immer wieder erwähnt worden sind. Einer der wichtigsten Punkte ist natürlich, die Übereinstimmung mit der Bundesgerichtspraxis herzustellen. Deshalb ist diese Revision sehr wichtig, und wir unterstützen sie auch. Als weiterer Punkt wird auch immer wieder erwähnt, dass Verweise auf andere Gesetze nicht immer anwenderfreundlich sind. Deshalb soll hier, wenn möglich, auf Verweise auf andere Gesetze verzichtet werden.
Das Schweizer Recht verbindet die Autonomie der Parteien in der Verfahrensgestaltung mit der Gewähr einer staatsgerichtlich abgesicherten Rahmenordnung. Nun will der Bundesrat die Schweiz als einen der weltweit führenden Standorte für Schiedsgerichte noch attraktiver machen, was wir im Grundsatz sehr begrüssen. Das massgebende Recht soll deshalb mit dieser Vorlage überarbeitet werden. So sollen die Gesetzesbestimmungen noch anwendungsfreundlicher ausgestaltet werden. Hier sollen eben auch zentrale Anliegen gestärkt werden, mit dem Ziel, dass die Schweiz als Standort für internationale Schiedsgerichte infrage kommt.
Die Grünen unterstützen diese Vorlage und werden auf sie eintreten. Trotzdem haben wir ein paar Verbesserungsvorschläge, denn wir sehen Verbesserungspotenzial. Ich habe drei Minderheitsanträge eingereicht:
Bei Artikel 184 Absatz 1 verlangt meine Minderheit, dass die dort bestehende Lücke wenn möglich geschlossen wird. Schiedsgerichte haben weltweit, aber insbesondere in der Schweiz eine hohe Bedeutung, macht es doch oft Sinn, Rechtsstreitigkeiten aussergerichtlich zu regeln. Deshalb ist es wichtig, dass gesetzliche Regelungen über die Schiedsgerichtsbarkeit alle wesentlichen Punkte beinhalten. Dazu braucht es auch klare Vorschriften für den Fall, dass Indizien für strafbares Verhalten festgestellt werden; ich denke hier konkret insbesondere an Korruption. Heute Morgen war das schon verschiedentlich ein Thema. Mit meiner Minderheit beantrage ich deshalb, dass das Schiedsgericht bei Verdacht auf Korruption ergänzende Beweise einfordern kann.
Die OECD hat mitgeholfen, internationale Standards gegen die Korruption festzulegen, die vor allem im nationalen Recht von den staatlichen Gerichten angewendet werden. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist davon unberührt geblieben. Es ist aber in einer Reihe von Schiedsentscheiden anerkannt worden, dass Korruption gegen die "transnational public policy" verstösst. Gerade wegen der Standortattraktivität der Schweiz ist es wichtig, dass wir hier einige Anpassungen vornehmen. Bedeutende Wirtschaftsstandorte haben neben vielen Vorteilen auch den Nachteil, dass sich dort Unternehmungen mit zweifelhaften Zielen niederlassen. Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden. Es ist deshalb wichtig, hier gesetzlich die Möglichkeit zu verankern, dass bei möglichen Straftaten oder bei Korruptionsverdacht von den Parteien zusätzliche Beweise verlangt werden können.
Zu meinem zweiten Minderheitsantrag: Bei Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe d der Zivilprozessordnung hat die Kommission die Revision bei nachträglich entdeckten Ablehnungsgründen auf Fälle beschränkt, wo berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts vorliegen. Meine Minderheit lehnt diese Beschränkung ab. Gerade bei internationalen Schiedsverfahren sollte es möglich sein, uneingeschränkt aus allen möglichen Gründen nachträgliche Abänderungen des Urteils des Schiedsgerichts zu verlangen, also auch bei Nichterfüllung der Anforderungen der Parteien oder bei Nichterfüllung der Anforderungen der Verfahrensregeln.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Minderheitsanträge zu unterstützen.