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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2020-03-02

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-02

Wortprotokoll

Der illegale Handel mit Organen gehört zu den weltweit grössten kriminellen Geschäften, zu den zehn grössten kriminellen Geschäften weltweit. Das ist auf der einen Seite bedingt durch den Mangel an Organen in den reichen Ländern, auf der[NB]anderen[NB]Seite durch die prekären Zustände in armen Ländern.

Das vorliegende Übereinkommen ist stark das Verdienst der Tätigkeit unseres ehemaligen Ratskollegen Dick Marty im Europarat. Es ist sein Verdienst, entscheidend dazu beigetragen zu haben, dass es zu dieser Konvention gekommen ist. Die Konvention macht auf internationaler Ebene klar, dass alle nötigen Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Organhandels getroffen werden müssen.

Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarates vom 25. März 2015 bereits am 10. November 2016 unterzeichnet. In Kraft steht diese Organhandelskonvention seit dem 1.[NB]März 2018. Die Staaten verpflichten sich dabei, auf der Ebene der Gesetzgebung alle nötigen Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Organhandels zu treffen. Sie verpflichten sich, die Rechte der Opfer zu schützen, und sie verpflichten sich, zu diesem Zweck international zusammenzuarbeiten.

Die Schweiz erfüllt grundsätzlich die Anforderungen dieser Konvention zu weiten Teilen durch die heutigen Regelungen des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes. Es sind aber trotzdem einzelne Anpassungen der Gesetzgebung nötig, die Ihnen mit dieser Vorlage unterbreitet werden.

Ziel dieser Konvention ist, dass jedes einzelne Delikt im Zusammenhang mit der Konvention als Straftat erklärt und verfolgt wird. Zu diesem Zweck umfasst der Handel mit menschlichen Organen jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit menschlichen Organen, die gemäss der Konvention nicht erlaubt ist. Insbesondere müssen die Vertragsparteien die Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spenderinnen und Spendern ohne Einwilligung oder Zulässigkeit nach nationalem Recht verbieten. Verboten ist auch, einen finanziellen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil anzubieten oder zu gewähren. Wichtig ist dabei, dass auch Tätigkeiten wie das Anbieten und Fordern eines ungerechtfertigten Vorteils strafbar sein sollen. Ebenso muss die Verwendung unerlaubt entnommener Organe zu Implantations- oder sonstigen Zwecken als Straftat erklärt werden, gleich wie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entnahme und Verwendung solcher Organe wie z. B. die Anwerbung und Rekrutierung von Spenderinnen und Spendern sowie von Empfängern und Empfängerinnen und die Aufbereitung, Aufbewahrung, Ein- und Ausfuhr dieser illegal entnommenen Organe. [PAGE 6]

Die Vertragsparteien müssen nicht nur die Delikte verfolgen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sondern sie sollen ihre Gerichtsbarkeit auch über Straftaten begründen, die im Ausland von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person begangen werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet hat. Das ist eine breite Gerichtsbarkeit. Sie ist aber nötig für die Bekämpfung des Organhandels, weil in gewissen Ländern der Wille oder die erforderlichen Mittel fehlen, um die Verfolgung durchzuführen.

Die Schweiz verfügt grundsätzlich über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung des Organhandels im Inland oder, von der Schweiz aus, im Ausland. Die Organhandelskonvention ergänzt aber die Massnahmen, welche die Schweiz auf nationaler Ebene bereits getroffen hat. Mit der Umsetzung der Konvention lassen sich die Rechtsgrundlagen und die Mittel für die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch verstärken. Es geht im Einzelnen um folgende Punkte: die gerichtliche Zuständigkeit bei Organhandelsdelikten im Ausland, die Strafbarkeit des Anbietens oder Forderns eines finanziellen Gewinns oder anderen Vorteils, die Strafbarkeit der Transplantation von Organen, die unerlaubt und ohne Zustimmung entnommen wurden, und die Strafbarkeit der Forschung mit unerlaubt entnommenen Organen.

Die Vorlage stiess in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung. Sie stiess auf grosse Zustimmung im Erstrat, im Nationalrat. Im Nationalrat ist diese Vorlage mit 183 zu 0 Stimmen, also ohne Gegenstimme, angenommen worden. Dasselbe Bild hat sich bei der Vorberatung des Geschäftes in unserer Kommission gezeigt. Die Vorlage war vollkommen unbestritten, sodass keine ausführliche Diskussion geführt werden musste.

Die SGK Ihres Rates empfiehlt Ihnen einstimmig Eintreten und dann die Zustimmung zur unveränderten Vorlage.