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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2002-09-30

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-30

Wortprotokoll

Wir sind nun bei den Übergangsbestimmungen. Auch hier geht es wie bei den Mietzinsanpassungen nach einer Handänderung um zwei verschiedene Modelle: Die nationalrätliche Lösung verlangt eine Anpassung der Mietzinse an den aktuellen Leitzinssatz beim Übergang auf das neue System; das ständerätliche Modell geht zu Recht davon aus, dass die bestehenden Mietverhältnisse bei Inkraftsetzung des neuen Rechtes zulässig, beidseitig akzeptiert und nicht missbräuchlich sind. Die zweite Lösung ist nicht nur einfacher und praktikabler, sie entspricht auch dem gesunden Menschenverstand. Die nationalrätliche Lösung würde nämlich zu jahrelangen Unsicherheiten führen, weil erst bei einer Mietzinserhöhung zwingend die Anpassung an den Hypothekarzinssatz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes verlangt wird.

Die Hypothekarzinsen befinden sich zurzeit auf einem absoluten Tiefststand. Übergangsbestimmungen mit einem Senkungszwang im Sinne des Nationalrates bewirken daher eine klare Umverteilung zugunsten der Mieter. Selbst Vermieter, die nachweislich keinen kostendeckenden Ertrag erzielen, wären danach gezwungen, alte Hypothekarzinsreduktionen weiterzugeben, den Mietzins also noch weiter zu senken, und zwar auch dann, wenn der Mieter das gar nicht verlangt.

Im umgekehrten Fall, wenn der Hypothekarzins z. B. bei 6 Prozent oder höher läge, würde die Mieterseite eine solche Übergangsregelung nie akzeptieren; es würden dann wieder mit diesen "Milliardenumverteilungen" zugunsten der Vermieter Schlagzeilen gemacht. Also darf diese Regel auch im umgekehrten Fall nicht zur Anwendung kommen.

Ein undifferenzierter Senkungszwang widerspricht im Übrigen auch klar dem geltenden Recht. Die vom Bundesrat immer wieder betonte Verteilungsneutralität des indirekten Gegenvorschlages kann nur mit einer Übergangsregelung im Sinne des Ständerates gewahrt bleiben. Die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Nationalrat übernommene Regelung verkennt, dass das geltende Recht mit gutem Grund keinen Automatismus bezüglich der Mietzinsanpassungen infolge von Hypothekarzinsänderungen enthält. Mit anderen Worten: Eine Hypothekarzinsänderung - Anstieg oder Senkung - wirkt sich nur dann auf den Mietzins aus, wenn eine Partei dies geltend macht. Im Fall von Hypothekarzinssenkungen ist der Vermieter im Übrigen nur dann gezwungen, den Mietzins zu reduzieren, wenn er infolge der Hypothekarzinsreduktion einen übersetzten Ertrag erzielt, sonst eben nicht.

Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass es nicht Sinn einer Missbrauchsgesetzgebung sein kann, den Vermieter zu weiteren Senkungen des Mietzinses unter das kostendeckende Niveau zu zwingen. Im Weiteren können Hypothekarzinssenkungen im geltenden Recht mit der Teuerung auf dem Risiko tragenden Kapital, mit der Unterhaltskostenteuerung und mit wertvermehrenden Investitionen verrechnet werden. Es gilt auch zu bedenken, dass nach geltendem Recht Mietzinse angefochten werden können, um sie auf ihre Missbräuchlichkeit hin überprüfen zu lassen. Die Auswirkungen infolge von Hypothekarzinsänderungen sind inzwischen den Parteien hinlänglich bekannt, und die Parteien kennen auch ihre Rechte. Wurden Hypothekarzinsänderungen in einem bestehenden Mietverhältnis nicht geltend gemacht, so ist es nicht Aufgabe des Staates, in das bestehende Vertragsverhältnis einzugreifen, den im heutigen Recht verpönten Anpassungsautomatismus nachträglich doch noch einzuführen und den Parteien die künftige Mietzinsgestaltung sozusagen gegen ihren Willen zu diktieren.

Ich bitte Sie, unter Berücksichtigung all dieser Umstände der Minderheit zu folgen und damit dem Ständerat zuzustimmen.