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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Es geht hier um die Organstimmrechtsvertretung, also die Stimmrechtsvertretung der Aktionärinnen und Aktionäre durch den Verwaltungsrat. Der Nationalrat war der Ansicht, dass die Organstimmrechtsvertretung nur bei börsenkotierten Aktiengesellschaften verboten sein sollte. Hingegen brauche es die Organstimmrechtsvertretung in den KMU. Sie sei unproblematisch und vereinfache Abläufe. Dadurch könnten Kosten gespart werden.

Es ist richtig, dass die Bundesverfassung nur ein Verbot der Organstimmrechtsvertretung bei börsenkotierten Aktiengesellschaften vorschreibt. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass ein Verbot auch bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften angebracht ist. Eine solche institutionelle Stimmrechtsvertretung durch den Verwaltungsrat widerspricht einer modernen Corporate Governance. Die institutionelle Stimmrechtsvertretung steht quer zum unbestrittenen Paritätsprinzip, d. h. der gesetzlich klar zugeschriebenen Zuteilung bestimmter Kompetenzen an die Generalversammlung einerseits und an die Aktionärsversammlung andererseits. Hinzu kommt der Anschein der Befangenheit des Verwaltungsrates. Die Aktionärinnen und Aktionäre können nur schwer nachprüfen, ob ihre Stimmrechte im Einzelfall tatsächlich richtig ausgeübt wurden. Diese Gründe führten bei den börsenkotierten Aktiengesellschaften zum Verbot der Organstimmrechtsvertretung. Sie treffen bei den nicht börsenkotierten Gesellschaften ebenfalls ohne Einschränkung zu.

Ihr Rat ist daher im letzten Sommer zur Version gemäss Bundesrat zurückgekehrt. Der Nationalrat hat hingegen auch im Rahmen der Differenzbereinigung an seinem Entscheid festgehalten. Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt, sich in diesem Punkt dem Nationalrat nicht anzuschliessen und ebenfalls am ursprünglichen Entscheid festzuhalten.

Ich sage jetzt nicht, ich empfehle es, sondern ich beantrage Ihnen, in diesem Punkt Ihrer Kommission zu folgen und dem Nationalrat weiterhin nicht zu folgen und bei der Version gemäss bundesrätlichem Entwurf zu bleiben.