Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04
Wortprotokoll
Nachdem der Berichterstatter der Kommission, Herr Ständerat Engler, bereits ausführlich auf die verschiedenen Verfassungsänderungen eingegangen ist, beschränke ich mich auf die Ausdehnung des Majorzsystems für die Wahl des Urner Landrates. Ich möchte aber vorausschicken, dass der Bundesrat selbstverständlich die Gewährleistung aller Verfassungen, also der Kantone Uri, Tessin, Waadt, Wallis und Genf, beantragt.
Mit der Änderung von Artikel 88 der Urner Kantonsverfassung wird das Majorzsystem für die Wahl des Urner Landrates auf Gemeinden ausgedehnt, die bis zu vier Landräte wählen. Bisher war das Majorzwahlverfahren nur für Gemeinden mit bis zu zwei Landräten vorgesehen. Damit wird der Urner Landrat neu in vier weiteren Gemeinden im Majorz gewählt.
Herr Ständerat Engler hat gesagt, dass der Begriff des Grenzfalls, der in der Botschaft verwendet wurde, in der Kommission zu Emotionen und Diskussionen geführt hat. Ich kann das als Föderalistin sehr gut verstehen. Gemeint sind hier natürlich auch die rechtliche Betrachtung und die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Es gibt rechtlich gesehen Gründe, die für die Gewährleistung gesprochen haben, und solche, die dagegen gesprochen haben - ich sage das bewusst in der Vergangenheitsform und werde noch auf die einzelnen Entscheide zurückkommen.
Gegen die Gewährleistung spricht zunächst ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2016, welches das Wahlverfahren im Kanton Uri selber betrifft. Das Urteil verlangt, dass in Gemeinden mit drei und mehr Landräten das Proporzwahlverfahren zur Anwendung kommen muss. Demnach wäre in Urner Gemeinden mit mehr als rund 1500 Stimmberechtigten nach Proporz zu wählen.
Für die Gewährleistung - das ist in diesem Zusammenhang wichtig - spricht ein neueres Urteil des Bundesgerichts vom letzten Jahr zum Wahlverfahren im Kanton Graubünden. Nach Ansicht des Bundesrates relativiert dieser Entscheid das eben erwähnte Urteil zum Kanton Uri. Das Bundesgericht verlangt für den Kanton Graubünden das Proporzwahlverfahren in Wahlkreisen mit mehr als 7000 Stimmberechtigten und mit sechs und mehr Grossräten. In seinen Urteilen zu den Majorzwahlverfahren in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Uri und Graubünden berücksichtigt das Bundesgericht aber nicht nur die Einwohnerzahl und die Anzahl Sitze in den Wahlkreisen. In die Betrachtung werden auch die geografischen Gegebenheiten sowie die Verteilung der Parteizugehörigkeit mit einbezogen. Die Betrachtung des Bundesgerichtes ist also sehr differenziert.
Schliesslich möchte ich noch auf das Urteil des Bundesgerichts zum Kanton Appenzell Ausserrhoden zu sprechen kommen. Dieses stammt aus dem Jahre 2014, ist also zwei Jahre älter als das Urner Urteil. Im Ausserrhoder Urteil hatte das Bundesgericht zwar noch keine so klaren Zahlen genannt, wie das später dann im Bündner Urteil der Fall war. Das Bundesgericht hatte es aber noch als zulässig erachtet, dass in der Gemeinde Teufen im Majorzsystem gewählt wird. Teufen hat rund 5500 Einwohner und sechs Kantonsratssitze.
Die Zahlen im Ausserrhoder Urteil liegen somit in der Nähe jener im Bündner Urteil. Im Falle des Bündner Urteils hat das Bundesgericht zum ersten Mal eine klare Höchstgrenze für Wahlkreise festgelegt, die nach Majorzsystem wählen, nämlich 7000 Stimmberechtigte. Wendet man jetzt diese Zahl auf den Kanton Uri an, dann ist das Majorzverfahren in Gemeinden mit weniger als 2000 Stimmberechtigen zulässig. [PAGE 56]
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist, ich habe es erwähnt, also differenziert. In solchen Fällen beantragt der Bundesrat praxisgemäss die Gewährleistung der entsprechenden Verfassungen. Er lässt sich dabei vom Gedanken leiten, dass die Schweiz ein föderativer Bundesstaat ist. Kantonale Eigenheiten sollen zum Ausdruck kommen. Der Entscheid wurde von einer klaren Mehrheit der Urnerinnen und Urner getroffen. Ausserdem haben alle Gemeinden, die vom Proporz zum Majorz wechseln, der Verfassungsänderung zugestimmt. Das gilt es bei der Entscheidfindung auch zu berücksichtigen.
Alle genannten Änderungen der Kantonsverfassungen wurden von meinem Departement und von den vorberatenden Kommissionen geprüft. Wir sind übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass alle Änderungen bundesrechtskonform sind. Dies gilt auch für die Ausdehnung des Majorzwahlverfahrens im Kanton Uri.
Ich bitte Sie deshalb, Ihrer Kommission zu folgen und dem Entwurf des Bundesbeschlusses über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Tessin, Waadt, Wallis und Genf zuzustimmen.