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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04

Wortprotokoll

Ich danke dem Berichterstatter der Kommission, Ständerat Zopfi, für seinen ausführlichen Bericht.

Auch der Bundesrat teilt selbstverständlich das Anliegen des Motionärs voll und ganz, dass verurteilte Pädophile daran gehindert werden müssen, nochmals pädophile Straftaten zu begehen, und zwar sowohl im In- wie auch im Ausland. Die Motion zielt nur auf das Ausland und blendet aus, dass es auch zu Strafwiederholungen im Inland kommen kann; diese sind nicht weniger gravierend.

Unsere Gesetzgebung ist in den letzten Jahren in verschiedenen Punkten angepasst, ja verschärft worden und ist zu gewährleisten. Es ist so, dass ein verurteilter Pädophiler, der zu Wiederholung von pädophilen Taten neigt, grundsätzlich eine unbedingte, d. h. eine zu vollziehende, und keine bedingte Freiheitsstrafe erhält. Im Bericht des Berichterstatters wurde angetönt, dass, wenn eine psychische Störung vorliegt, eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Anstalt oder sogar eine Verwahrung angeordnet wird. Das heisst also, ein solcher Täter kann dann die Schweiz ohnehin nicht verlassen.

Wenn vom Verurteilten keine Wiederholungsgefahr ausgeht, bekommt er eine bedingte Strafe oder wird er nur bedingt aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassen. Auch für diese Fälle, in denen es keine Wiederholungsgefahr gibt, erlauben es die gesetzlichen Bestimmungen bereits heute, Reisebeschränkungen oder die Hinterlegung der Identitätsausweise anzuordnen. Das Gericht bzw. die Vollzugsbehörde kann nämlich beim bedingten Vollzug einer Strafe oder bei der bedingten Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug eine Probezeit festlegen. Für die Dauer der Probezeit können auch Weisungen betreffend den Aufenthalt des Täters erlassen werden. Sie wissen, dass es auch noch weitergehende Beschränkungen wie beispielsweise ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Straftäter gibt.

Die Schweiz hat somit bereits die erforderlichen gesetzlichen Regelungen, um ein Reiseverbot und einen Passentzug gegenüber Straftätern zu verfügen, die wegen pädophiler Straftaten verurteilt worden sind. Unser Recht geht noch einen Schritt weiter: Wenn beim Beschuldigten während des Strafverfahrens, d. h. vor einer eventuellen Verurteilung, befürchtet wird, dass er wieder Straftaten begehen könnte, kann man in dem Fall ein Reiseverbot oder einen Ausweisentzug als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft verfügen, wenn diesbezüglich die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich fasse zusammen: Unser Recht kennt bereits heute Mechanismen und verfügt über die erforderlichen gesetzlichen Regelungen, um das Ziel der Motion zu erreichen. Weitere gesetzliche Massnahmen sind nicht nötig.

Ich bitte Sie, hier Ihrer Kommission zu folgen.