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preparatory:AB 257930

Mettler Melanie · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2020-03-04

Wortprotokoll

Für die Grünliberalen sind in diesem Block die Ergänzung der Vorlage durch den Zweckartikel und der Ausbau des Evaluationsartikels von zentraler Bedeutung. Es ist uns ein grosses Anliegen, die Wirkung der Überbrückungsleistungen genau zu beobachten und bereits fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Möglichkeit zu haben, die Wirkung und Anreizbildung zu prüfen und wo nötig Verbesserungen zu tätigen. Der entsprechende Antrag der Kommissionsmehrheit sieht vor, dass der Bundesrat mit der Berichterstattung auch gleich den Auftrag erfüllt, Vorschläge für konkrete Verbesserungen zu unterbreiten.

Zur Alterslimite: Mit der Alterslimite 62 schliesst die Minderheit I in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und weiteren faktisch die Frauen von der Überbrückungsleistung aus. Es ist nicht im Sinn der Grünliberalen, dass sich neue Gesetze an einem einzigen spezifischen Lebensentwurf orientieren, nämlich dem des männlichen Einzelverdieners. Ausführlich hat die Fraktion den Antrag der Minderheit II diskutiert, der die Kopplung der Alterslimite an das ordentliche Rentenalter vorsieht. Im Grundsatz erachtet es unsere Fraktion als sinnvoll, dass sich die Alterslimite für die Überbrückungsleistung automatisch angleicht, wenn das ordentliche Rentenalter geändert wird. Die Angleichung bzw. Erhöhung des Referenzrentenalters wird einer der zentralen Punkte der Reform der Altersvorsorge sein. Dabei wird man auch die Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen wie die Überbrückungsleistung berücksichtigen müssen. Nach geltendem Recht führt der Antrag "ordentliches Rentenalter minus drei Jahre" aber zum gleichen Ergebnis wie der Antrag, die Alterslimite bei 62 Jahren anzusetzen.

Unsere Fraktion wird deshalb in dieser Frage vorerst dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen.

Bei der Flexibilisierung des Anspruchs für Personen, die vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden, wird mit Schwelleneffekten argumentiert. Diese treten allerdings bei jeder Altersgrenze naturgemäss ein. Aber die Kopplung an die Bedingung, dass fünf der AHV-Beitragsjahre vor den zwei Jahren Arbeitslosigkeit nach dem 50. Lebensjahr geleistet werden müssen, trägt eben genau dem Umstand Rechnung, dass gerade diejenigen älteren Arbeitnehmenden, die auf dem Arbeitsmarkt nicht wirklich gefragt sind, in ihrer Biografie oft eine lückenhafte, teilweise temporäre Arbeitstätigkeit aufweisen. Tendenziell sind dies dieselben Profile wie diejenigen, die von Altersarmut bedroht sind.

Die Fraktion wird deshalb auch in diesem Punkt die Kommissionsmehrheit unterstützen. Allerdings folgen wir gemäss derselben Logik der Vermeidung von Altersarmut auch dem Grundsatz der Kommissionsmehrheit, dass Ausgesteuerte, bei denen absehbar ist, dass sie beim Erreichen des Rentenalters EL-berechtigt sein werden, von dieser neuen Massnahme ausgeschlossen sind. Es geht nicht darum, Ausgesteuerte, die bereits sozialhilfeberechtigt sind, aus der Sozialhilfe in eine neue Kasse zu verschieben. Die Überbrückungsleistung soll nur dort greifen, wo ein künftiger Anspruch auf Ergänzungsleistungen vermieden werden kann.