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Rieder Beat · Ständerat · 2020-03-04

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-04

Wortprotokoll

Das ist das letzte Geschäft, das ich heute behandle. Vom Aktienrecht zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit: Wir sind flexibel.

Die Schweiz ist bekanntermassen einer der weltweit führenden Standorte für Schiedsgerichte und somit für Schiedsverfahren. In der Schweiz werden vor Schiedsgerichten jährlich internationale Streitigkeiten von enormer Tragweite ausgetragen und auch gelöst. Ein neutraler, stabiler Staat mit gut ausgebildeten Anwälten und Schiedsrichtern, die international anerkannte Justiz mit einem sicheren Rechtsweg und eine qualitativ hervorragende Rechtsprechung des Bundesgerichtes bilden eine gute Basis, um den bestehenden Standort zu verteidigen und zu erhalten.

Im Jahr 2012 reichte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Motion 12.3012 ein, mit dem Ziel, mittels Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) die Attraktivität der Schweiz als internationalen Schiedsplatz zu erhalten. Dieser Motion des Nationalrates kam der Bundesrat mit der vorliegenden Vorlage nach.

Der Bundesrat möchte die Schweiz nach wie vor als einen der führenden Standorte für Schiedsgerichte erhalten und fördern. Deshalb hat er dem Parlament mit der Botschaft im Jahr 2018 eine Vorlage unterbreitet, welche die hervorragenden Bedingungen für internationale Schiedsverfahren in der Schweiz noch stärken soll. Das Gesetz von 1987 wird an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes angepasst. Es ist eine kleine, aber feine "mise à jour" ohne revolutionäre Änderungen; die braucht es hier an dieser Stelle auch nicht. Für [PAGE 43] alle Nichtjuristen unter uns sei erwähnt, dass die Schiedsgerichtsbarkeit die Alternative zu den staatlichen Gerichtsbarkeiten darstellt. Den Parteien steht es frei, im Vorfeld oder in einem konkreten Streitfall ein Schiedsverfahren zu vereinbaren und dann den Streitfall nicht den staatlichen Gerichtsbarkeiten zu unterstellen, sondern eben einem Schiedsgericht.

Der Vorteil dieser Schiedsgerichte ist ein schnelleres, kostengünstigeres Verfahren, das insbesondere im internationalen Wirtschaftsumfeld sehr gefragt ist. Im Wesentlichen soll zum einen die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch gesetzlich verankert werden, insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsmittel gegen den Schiedsentscheid. Zum andern sollen wichtige Punkte im Sinn einer schiedsfreundlichen Regelung verankert werden. Hierzu ist die Revision des 12. Kapitels des IPRG notwendig.

Der Ständerat ist Zweitrat. Eintreten auf diese Vorlage war im Rahmen der Kommission nicht bestritten. Mit dem Ziel, den Schiedsplatz Schweiz zu stärken, können sich alle Kommissionsmitglieder einverstanden erklären.

Um es vorwegzunehmen: Es gibt im Rahmen der Detailberatung zwei Minderheitsanträge, die zu Diskussionen Anlass gaben.

Ein erster Punkt betrifft Artikel 184 Absatz 1 IPRG, wo die Mehrheit der Kommission mit dem Bundesrat geht. Eine Minderheit verlangt, dass das Schiedsgericht, falls es Indizien für strafbares Verhalten - Bestechung - gibt, ergänzende Beweise abnehmen oder verlangen könnte.

Ein zweiter strittiger Punkt betrifft Artikel 77 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über das Bundesgericht: Hier geht es um die Möglichkeit, vor Bundesgericht die Rechtsschriften und/oder allenfalls auch eine Übersetzung des Bundesgerichtsurteils in englischer Sprache verlangen zu können. Der Bundesrat möchte hier den Parteien die Möglichkeit bieten, Rechtsschriften in englischer Sprache beim Bundesgericht einreichen zu können. Der Nationalrat ging noch einen Schritt weiter und möchte das Bundesgericht auch verpflichten, auf Antrag und Kosten einer Partei eine beglaubigte englische Übersetzung des vollständigen Entscheids auszustellen. Auch hier gibt es einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag, die im Rahmen der Detailberatung zu diskutieren sind.

Ansonsten wurde, wie gesagt, das 12. Kapitel des IPRG der aktuellen Bundesgerichtspraxis angenähert und entsprechend kleinere Retuschen vorgenommen, ohne im Wesentlichen das Schiedsverfahren zu verändern.

Ich bitte Sie daher, auf diese Vorlage einzutreten.

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