Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04
Wortprotokoll
Das schweizerische Vertragsrecht beruht auf dem Grundsatz der Formfreiheit. Nur in wenigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass ein Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, um gültig zu sein. Eine Ausnahme hiervon bildet das Konsumkreditgesetz. Dieses sieht sowohl für Barkredite und Leasingverträge als auch für Überziehungskredite und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoptionen vor, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn er schriftlich abgeschlossen worden ist. Das bedeutet, dass der Vertrag grundsätzlich auf Papier ausgefertigt und von den Parteien eigenhändig unterzeichnet werden muss.
Die vor einigen Jahren eingeführte Möglichkeit, die eigenhändige Unterschrift durch eine qualifizierte digitale Signatur zu ersetzen, ist in der Praxis weitgehend toter Buchstabe geblieben, weil derzeit noch kaum jemand über eine solche qualifizierte digitale Signatur verfügt.
Im Konsumkreditrecht will die Schriftform das Ziel des Konsumentenschutzes verwirklichen. In der Sache geht es um Übereilungsschutz, um die Schaffung einer klaren Beweisurkunde sowie um die Aufklärung des Konsumenten über seine Rechte und Pflichten.
Im Rahmen der vom Parlament vor knapp zwei Jahren verabschiedeten Fintech-Vorlage wurde von der betroffenen Branche das Bedürfnis geäussert, Konsumkreditverträge vollständig elektronisch abschliessen zu können; dies vor allem deshalb, weil der mit der Einholung der eigenhändigen Unterschrift verbundene Medienbruch zu einem gewissen Mehraufwand führt. Der Bundesrat hat sich damals kritisch zu diesem Anliegen geäussert, weil er befürchtete, dass es damit zu einem Rückbau beim Konsumentenschutz kommen könnte.
Das vorliegende Postulat trägt diesem Anliegen Rechnung, indem es ausdrücklich festhält, dass das heutige Schutzniveau gewahrt werden soll. Unter dieser Vorgabe ist der Bundesrat gerne bereit, nach einem Weg zu suchen, der einen vollständigen elektronischen Vertragsabschluss ermöglicht, ohne dass dadurch die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten eingeschränkt werden.