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Flach Beat · Nationalrat · 2020-03-05

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2020-03-05

Wortprotokoll

Diese Kommissionsberichterstattung ist eher ein Nachruf als ein Bericht über die Resultate der Beratungen in Ihrer Kommission für Rechtsfragen. Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 21. Februar 2020 nämlich einstimmig beschlossen, sich dem Ständerat anzuschliessen und nicht auf die Vorlage zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes einzutreten. Es gibt keine Minderheit, und es wurde auch kein Einzelantrag eingereicht, mit dem etwas anderes gefordert wird.

Die Vorlage, die wir hier heute sittlich beerdigen, ist aufgrund des Postulates Pfisterer Thomas 07.3420, "Evaluation über die Gesetzgebung zur Bundesrechtspflege und zur Justizreform", entstanden, das den Bundesrat die Neuordnung der Bundesrechtspflege auf ihre Wirksamkeit überprüfen liess. In seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Reform von 2007 grossenteils erfolgreich war. Er identifizierte jedoch zwei Bereiche, in denen weiterhin Probleme bestehen. Einerseits gibt es in verschiedenen Bereichen noch Rechtsschutzlücken, andererseits ist die Arbeitsbelastung des Bundesgerichtes nach wie vor sehr hoch.

2015 schickte der Bundesrat einen Vorentwurf in die Vernehmlassung. 2017 forderte die RK-N den Bundesrat mit der Motion 17.3357 auf, der Bundesversammlung zügig eine Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Bundesgerichtsgesetzes zu unterbreiten. Am 15. Juni 2018 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament schliesslich die Botschaft. Ihre Kommission für Rechtsfragen trat damals knapp auf die Änderung des Bundesgerichtsgesetzes ein und schickte sie mit 12 zu 9 Stimmen überarbeitet in den Rat, der dem Projekt im März 2019 grundsätzlich mit 108 zu 76 Stimmen zustimmte.

Die Vorlage sah verschiedene Verbesserungen vor, die im Kern wahrscheinlich unbestritten sind und waren, zum Beispiel eine beschränkte Beschwerdemöglichkeit zu bisher endgültigen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichtes und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes. Zudem sollte die volle Rechtskontrolle des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen ermöglicht und der Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens auf Revisions- und Erläuterungsgesuche erweitert werden. Die Bestimmungen über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und der Bundesversammlung sollten vereinfacht werden, das Bundesgericht sollte durch die Einschränkung des Beschwerderechts von Privatklägern ohne Opfereigenschaften entlastet werden, und die ungerechtfertigte Sonderregelung betreffend die volle Sachverhaltskontrolle des Bundesgerichtes bei Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung sollte abgeschafft werden. Ausserdem wären mit dieser Revision auch die Motionen [PAGE 156] 17.3353 und 17.3354 zur Erhöhung der Obergrenzen der Gerichtsgebühren des Bundesgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes umgesetzt worden.

Im Rahmen dieser Revision wäre ebenfalls die parlamentarische Initiative Nidegger 16.461, "EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum. Bundesgerichtsgesetz anpassen", an die Hand genommen worden. Sie verlangt, Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes dahingehend zu ändern, dass die gütliche Einigung gemäss EMRK vom Bundesgericht als Revisionsgrund anerkannt wird.

Hauptknackpunkt der Vorlage war jedoch die Frage, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde durch eine neu formulierte beschränkte Beschwerdemöglichkeit ersetzt werden soll, die sich immer dann anrufen liesse, wenn es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dreht. Diese Idee wurde vom Bundesgericht begrüsst, stiess aber in der Vernehmlassung wie auch in den Anhörungen auf grosse Kritik. Die Vorlage des Bundesrates verzichtete daher auf die Abschaffung der Verfassungsbeschwerde und schlug stattdessen ein duales System vor. Es sah vor, dass für die Fälle, bei denen die Beschwerde zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht greift, weiterhin die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stehen würde.

Das Bundesgericht hatte sich offiziell für die Aufhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausgesprochen, der Nationalrat hielt daran fest. Aus Sicht der Wissenschaft verlängert die subsidiäre Verfassungsbeschwerde den zivilrechtlichen Streitweg, teilweise auch unnötig. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates versuchte daher, eine Lösung zu finden, und das Bundesamt für Justiz arbeitete verschiedene Varianten aus. Leider vermochte keine dieser Varianten zu überzeugen, weshalb die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates mit einem Nichteintretensentscheid in ihren Rat gelangte, welcher diesem am 17. Dezember 2019 einstimmig gefolgt ist. Auch nach Ansicht des Bundesgerichtes verfehlt die Vorlage in dieser Form ihr Ziel, die Situation der Rechtsuchenden weiter zu verbessern und das Gericht zu entlasten. Ihre Kommission für Rechtsfragen sieht deshalb keinen Grund, an der Vorlage festzuhalten, und hat am vergangenen 21. Februar ebenfalls einstimmig Nichteintreten beschlossen.

Die vom Nationalrat beschlossene Vorlage enthält wie erläutert durchaus Verbesserungen. Diese sachlich wichtigen Punkte wurden jedoch durch die Diskussion über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in den Hintergrund gedrängt. Es wäre jedoch falsch, die Revision des Bundesgerichtsgesetzes für die kommenden zehn Jahre ad acta zu legen. Die unbestrittenen Verbesserungen sollten auch nach Meinung der Kommission angegangen werden.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichteintreten beantragt Ihnen Ihre Kommission die Fristverlängerung der genannten parlamentarischen Initiative Nidegger 16.461. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.

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