preparatory:AB 258355
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2020-03-09
Wortprotokoll
Zur ersten und zur zweiten Frage: In seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative vom 22. Mai 2019 ging der Bundesrat als erstes Szenario von einem Inkrafttreten des indirekten Gegenentwurfs zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative per 1. Januar 2022 aus. Das hat klar mit einer Einschätzung der Abläufe im Parlament und der Zeit, die dafür notwendig sein kann, zu tun. Das Parlament hat den indirekten Gegenentwurf im September 2019 verabschiedet. Nachdem das Bundesgesetz über die[NB]Steuerreform und die AHV-Finanzierung angenommen worden war - das war keine grosse Überraschung; es ist so gekommen - und eine Erhöhung des Beitragssatzes für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorsah, wurden verschiedene Varianten für eine effiziente Umsetzung der Vorlage geprüft, um die Umsetzungskosten für die Firmen zu reduzieren. Da eine Beitragssatzerhöhung nur auf den 1. Januar in Kraft gesetzt werden kann, wurde auch eine Erhöhung der Lohnabzüge für die EO per 1. Januar 2020 diskutiert - dies, um die administrative Belastung der Firmen zu reduzieren. Nachdem das Referendum ergriffen wurde, stand diese Variante nicht mehr zur Diskussion. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vaterschaftsurlaubes sowie der notwendigen [PAGE 175] EO-Beitragssatzerhöhung erst bestimmen, wenn der Vaterschaftsurlaub anlässlich der Volksabstimmung vom Volk angenommen wird.