Burkart Thierry · Ständerat · 2020-03-09
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-09
Wortprotokoll
Ich bitte Sie um Zustimmung zur Mehrheit einerseits und um Ablehnung der Minderheitsanträge andererseits. Die Anträge beschlagen bei Artikel 260ter im Wesentlichen zwei Aspekte, zu denen ich mich gerade gleichzeitig äussern werde. Zuerst geht es um die Frage, ob die Beteiligung an einer kriminellen Organisation und die Beteiligung an einer terroristischen Organisation bzw. deren Unterstützung in Bezug auf den Strafrahmen - also fünf Jahre, zehn Jahre oder zweimal zehn Jahre - gleich behandelt werden sollen oder nicht.
Lassen Sie mich als Vorbemerkung zu Kollege Sommaruga etwas sagen: Er argumentiert bei diesem Tatbestand insbesondere damit, dass man quasi dasselbe Strafsystem, das man jetzt hat, in Bezug auf den Strafrahmen behalten möchte, und gerade das, das möchte ich hier erwähnen, ist ja nicht das Ziel dieser Vorlage. In der Botschaft des Bundesrates steht, dass die gesetzlichen Kriterien für das Vorliegen einer kriminellen oder terroristischen Organisation angepasst werden sollen und eine Ausweitung der Strafbarkeit vorgenommen werden soll. Es geht ja bei diesem Tatbestand, wie es der Kommissionsberichterstatter gesagt hat, um einen Vorfeldtatbestand. Es geht also um die reine Beteiligung oder Unterstützung, ohne dass ein Zusammenhang mit einer konkreten, durch die Mitglieder begangenen Straftat besteht. Ansonsten wäre ja Gehilfenschaft oder Mittäterschaft gegeben. Gerade daher gibt es meines Erachtens keinen ersichtlichen Grund, weshalb der abstrakte Strafrahmen bei einer kriminellen Organisation tiefer sein soll als bei einer terroristischen. Immerhin greifen kriminelle Organisationen wie zum Beispiel die Mafia unter Umständen zu denselben Mitteln wie terroristische.
Die konkreten Begebenheiten aber werden schliesslich von den Justizbehörden beurteilt, und das ist ja auch richtig so. Beurteilt wird auch der konkrete und individuelle Grad der Beteiligung bzw. die Unterstützung. Aber es ist nicht am Gesetzgeber, hier den richterlichen Strafrahmen bereits unnötig einzuschränken. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen sollte daher in beiden Fällen gleich und richtigerweise hoch sein - dies nicht zuletzt auch aufgrund der in der Praxis wohl schwierigen Abgrenzung, wann eine Organisation "nur" kriminell und wann sie bereits terroristisch ist. Wichtig ist doch, dass jemand, der sich an einer Organisation, deren Existenz bereits schädlich für unsere Gesellschaft ist, beteiligt oder sie unterstützt, wenn nötig und angebracht durch unsere Justizbehörden mit aller Härte des Gesetzes bestraft werden kann.
Eine kriminelle Organisation kann geradeso schädlich für unser Zusammenleben sowie für die von ihr betroffenen Menschen sein wie eine terroristische. Diese Organisationen, ob terroristisch oder kriminell, unterwandern unsere rechtsstaatliche und gesellschaftliche Ordnung von ihrem Zweck her fundamental und sind daher Gift für das Funktionieren unseres Staates.
Der zweite Aspekt in Artikel 260ter ist die Frage, ob die Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation nur dann unter Strafe gestellt werden soll, wenn die Unterstützung sich auf deren verbrecherische Tätigkeit bezieht. Eine Unterscheidung, wann eine Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation deren verbrecherischen Tätigkeiten dient und wann nicht, ist schon materiell kaum möglich. In der Realität dienen doch die scheinbar nicht verbrecherischen Tätigkeiten stets dem kriminellen oder terroristischen Ziel der Organisation. Wenn eine Terrorgruppierung zum Beispiel in gewissen Regionen dieser Welt Schulen betreibt oder, wie Kollege Sommaruga ins Feld geführt hat, ein Spital und damit ein gewisses Gesundheits- und Sozialsystem aufbaut, dann tut sie dies kaum aus reiner Philanthropie, sondern doch nur aus dem Grund, dass die davon betroffenen Menschen mit ihrer verbrecherischen Ideologie [PAGE 74] indoktriniert oder für ihre verbrecherischen Handlungen eingesetzt werden können. Es gibt also keine eigentliche Unterscheidung innerhalb der Organisation. So oder so sollten sämtliche Teile einer kriminellen oder terroristischen Organisation aber trockengelegt werden können.
Wer eine kriminelle oder terroristische Organisation unterstützt, soll also bestraft werden. Anders verhält es sich, wenn jemand gar nicht weiss, dass es sich um eine solche Organisation handelt, wenn zum Beispiel ein Lehrer ohne böse Absicht an einer solchen Schule unterrichtet, weil er gar nicht weiss, dass hinter dieser Schule eine terroristische Organisation steht. Dann fehlt ihm das Wissenselement des Vorsatzes, sodass er nicht unter diesen Straftatbestand fällt.
Die beantragte Unterscheidung ist aber auch aufgrund der Praktikabilität abzulehnen. Es dürfte wohl unmöglich sein zu eruieren, ob zum Beispiel eine Geldspende an eine solche Organisation ausschliesslich für die nicht verbrecherischen Tätigkeiten eingesetzt wird oder nicht. Schliesslich operieren diese Organisationen ja im Geheimen und legen ihre Bücher nicht offen. Zudem wäre auch in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass eine derartige Organisation buchhalterisch saubere Abgrenzungen zwischen verbrecherischen und nicht verbrecherischen Tätigkeiten vornähme.
Mit der beantragten Unterscheidung würden wir es also den Strafverfolgungsbehörden unnötig schwer machen, zumal sich jeder vermeintliche Täter darauf berufen könnte, er habe die Unterstützung nur für die nicht verbrecherischen Tätigkeiten vorgesehen. Die Beweislast für das Gegenteil liegt bei den Strafverfolgungsbehörden. Diese Beweisführung dürfte in der Realität aber kaum möglich sein. Lassen wir also unsere Absicht, kriminelle und terroristische Organisationen zu bekämpfen, nicht zu einem Hornberger Schiessen verkommen.
Ich bitte Sie daher nochmals, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu unterstützen und die Anträge der Minderheit abzulehnen.