Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-09
Wortprotokoll
Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, hier die Eingrenzung zunächst nur für drei Monate zu verfügen, und wenn die Gefährdung fortbesteht, kann eine zweimalige Verlängerung erfolgen. Es werden dann also maximal neun Monate. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen eine Aufhebung dieser Maximaldauer: Ein Hausarrest könnte damit jeweils um drei Monate verlängert werden, und dies faktisch unbegrenzt. Die Minderheit möchte am Entwurf des Bundesrates festhalten. Ich möchte Sie bitten, die Minderheit zu unterstützen.
Ich möchte nochmals zu bedenken geben, dass der Hausarrest unter diesem Gesetz die am weitesten gehende Massnahme ist, die wir vorsehen. Wir dürfen auch nicht vergessen, dass einer Person im Vorfeld einer Straftat und unabhängig von einem Strafverfahren die Freiheit entzogen wird. Sollte im Übrigen der Betroffene strafrechtlich auffallen, zum Beispiel wegen Vorbereitungshandlungen oder der Unterstützung von terroristischen Organisationen, stehen im Strafverfahren dann Zwangsmassnahmen zur Verfügung.
So, wie der Hausarrest im Entwurf des Bundesrates ausgestaltet ist, lässt er sich EMRK-konform anwenden. Wird es aber möglich, den Hausarrest zeitlich unbegrenzt anzuordnen, dann besteht nach Ansicht des Bundesrates möglicherweise ein Konflikt mit der EMRK und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Daran ändert es nach Auffassung des Bundesrates nichts, dass das Zwangsmassnahmengericht jede Verlängerung zu bewilligen und zu überprüfen hat.
Es muss verhindert werden, dass ein präventiver Freiheitsentzug zu einer dauerhaften oder zumindest zu einer sehr lange andauernden Massnahme wird, und dies wird eben am besten dadurch sichergestellt, dass der Gesetzgeber selber eine Frist einführt und die Grenzen des Hausarrests eben auch zeitlich festlegt. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem problematisch, wenn beim Hausarrest und damit der schwersten polizeilichen Massnahme zur Bekämpfung von Terrorismus auf eine gesetzliche Maximaldauer verzichtet wird, bei anderen Massnahmen - Herr Caroni hat es gesagt - aber eine Maximalfrist von 12 Monaten gilt. Ich möchte in Erinnerung rufen, dass beispielsweise auch bei der Ausschaffungshaft im Gesetz eine Maximalfrist festgelegt ist; dort eine von 18 Monaten.
Ich möchte Sie deshalb bitten, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen.