Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-09
Wortprotokoll
In der Tat sieht der Entwurf vor, dass präventiv-polizeiliche Massnahmen auch gegenüber Minderjährigen verfügt werden können - ich habe gesagt: präventiv-polizeiliche Massnahmen. Herr Ständerat Jositsch hat noch einmal darauf hingewiesen: Es geht um die Gesprächsteilnahmepflicht oder um Meldeauflagen oder Kontaktverbote, die auch über Minderjährige ab dem 12. Altersjahr verhängt werden können. Das ist eine Altersgrenze, die es übrigens für Ausreisebeschränkungen für Hooligans heute schon gibt; offensichtlich ist man dort in diesem Alter schon aktiv, dass man also einem 12-Jährigen die Ausreise in Ausland verbieten muss. Eine Ausnahme besteht bei der Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Damit eine solch schwerwiegende Massnahme angeordnet werden darf, muss die Person mindestens 15 Jahre alt sein. Auch minderjährige Personen können bereits radikalisiert sein und, wie die Erfahrung zeigt, terroristische Aktivitäten planen oder ausführen. Ich möchte auch daran erinnern - es wurde bereits gesagt -, dass ein Kind ab 10 Jahren strafmündig ist.
Bei der Erarbeitung des Entwurfs haben wir uns auf Erfahrungen im Inland und im Ausland gestützt. Wir hatten beispielsweise letztes Jahr vor dem Jugendgericht Winterthur die Verurteilung von zwei terroristisch motivierten Reisenden aus der Schweiz; sie sind mit 15 bzw. 16 Jahren in ein Gebiet des "Islamischen Staates" gereist. Auch wenn man[NB]bei[NB]diesem[NB]Thema[NB]mit den Franzosen spricht, geht es um 12-, 13-jährige Kinder, die radikalisiert sind.
Interessant ist beispielsweise auch, wenn man über die Rücknahme von Kindern aus dem Dschihad spricht; das ist ja immer wieder ein Thema. Ich kann Ihnen sagen: Die Belgier zum Beispiel nehmen - wenn sie überhaupt Kinder zurücknehmen - keine Kinder zurück, die älter als 10 Jahre sind. Das ist eine Altersgrenze, bei der man einfach sagt, dass die Kinder schon radikalisiert sind. Ich hatte Gelegenheit, mit dem Verantwortlichen für die "centres de désengagement" in Frankreich zu sprechen. Man spricht nicht mehr von Deradikalisierung, weil man nicht mehr davon ausgeht, dass das gelingt; man spricht von "désengagement".
Es ist schon massiv, welche Überzeugungen, Inbrunst und Tatkraft tatsächlich auch Minderjährige haben können. Ich habe vorhin in der Debatte einmal das Beispiel eines Falles in der Ostschweiz erwähnt, eines Minderjährigen, der nicht in den Dschihad gegangen war, sondern rechtsextremistisch eine Vorbereitungshandlung für einen Angriff auf eine Moschee [PAGE 92] begangen hatte. Das ist halt einfach Tatsache - leider ist das Tatsache.
Es versteht sich aber auch von selbst, dass gerade bei Minderjährigen eine umfassende Interessenabwägung stattfinden muss, bevor eine Massnahme angeordnet werden kann und darf. Grundsätzlich Vorrang vor präventiv-polizeilichen Massnahmen sollen auch erzieherische Massnahmen oder Kinderschutzmassnahmen haben, die angeordnet werden können, bevor man zu diesem Instrumentarium greift. Aber dieses Instrumentarium muss unter Umständen halt auch möglich sein und den Behörden zur Verfügung stehen.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.