Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-03-09
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-09
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen dient, wie der Name sagt, der internationalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Strafverfolgung. Gerade bei international tätigen Organisationen - seien es jetzt kriminelle Organisationen generell oder seien es terroristische Organisationen, mit denen wir uns heute jetzt vor allem beschäftigen - muss deren Bekämpfung auch international koordiniert stattfinden. Bis zu einem gewissen Grad stecken wir da immer noch in den Kinderschuhen. Während diese Organisationen mit grossem technischen Aufwand weltweit tätig sind, ohne dass sie irgendwelche Grenzen kennen oder respektieren würden, leben wir in der Strafverfolgung immer noch ein bisschen im nationalen Gärtchen, und zwar nicht nur wir, sondern alle Staaten. Die internationale Rechtshilfe gestaltet sich sehr komplex. Das wird sich grundsätzlich auch mit dieser Revision nicht ändern, aber immerhin sieht die Revision vor, dass wir hier gewisse Schritte machen, um international die Zusammenarbeit etwas zu erleichtern.
Es geht zunächst um Artikel 80dbis, mit dem der Bundesrat vorschlägt, dass die vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln erfolgt. "Vorzeitig" bedeutet also in einem frühen Stadium des Verfahrens. Damit ermöglicht man es im Rahmen der Strafverfolgung, wichtige Informationen und Beweismittel, die wir in der Schweiz in einem Verfahren erhältlich machen können, ausländischen Behörden zur Verfügung zu stellen, wenn das zur Terrorabwehr notwendig ist. Diese Kooperation kann auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erfolgen oder von uns aus auch spontan, wenn die Behörde also findet, eine ausländische Behörde müsse Kenntnis von solchen Informationen haben.
Die entsprechenden Informationen werden nur in einem restriktiven Masse zur Verfügung gestellt. Sie dürfen also nur in einem betreffenden Terrorismusverfahren benützt werden und nur zur entsprechenden Ermittlung. Das heisst, wenn sie nachher im Strafverfahren als Beweise dienen sollen, muss das im Rahmen der ordentlichen Rechtshilfe erfolgen.
Zu dieser eingeschränkten Benützung der entsprechenden Informationen und Beweismittel muss sich die ausländische Behörde verpflichten. Es liegt ein Einzelantrag Rieder vor, der hier ergänzend sagt, dass sich die Behörde schriftlich dazu verpflichten muss, wenn ich es richtig verstanden habe, aber das wird Herr Rieder noch ausführen. Wir haben in der Kommission selbstverständlich nicht über diesen Einzelantrag gesprochen.
Voraussetzung dafür, dass entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden können, ist, dass ohne die entsprechende Rechtshilfe das ausländische Verfahren unverhältnismässig erschwert wird oder dass eine schwere und unmittelbare Gefahr besteht, insbesondere mit Bezug auf terroristische Handlungen. Auch hier sieht der Einzelantrag Rieder eine Änderung vor: Die beiden Kriterien oder die beiden Voraussetzungen sollen nicht alternativ, sondern kumulativ vorliegen. Aber auch das wird Herr Rieder dann sicher selber erläutern können.
Vielleicht abschliessend noch ein Wort: Warum sollen wir ausländischen Behörden bei ihrem Verfahren helfen? Eben weil terroristische Aktivitäten international sind, und wenn wir sie erfolgreich bekämpfen wollen, dann müssen wir sie nicht nur hier, sondern eben auch im Ausland bekämpfen. Denn etwas müssen wir auch wissen: Wir sind zwar bisher von terroristischen Aktivitäten verschont geblieben; wir sind, wie der Nachrichtendienst sagt, kein primäres Ziel, aber auch ein sekundäres Ziel ist ein Ziel. Wenn wir präventiv gegen solche Organisationen kämpfen wollen, dann müssen wir es jetzt tun, indem wir eben auch ausländische[NB]Strafverfolgungsbehörden[NB]dabei unterstützen. Das ist hier das Ziel mit diesen Informationen, die wir dem Ausland zur Verfügung stellen.
Deshalb ersuche ich Sie im Namen der Kommission, dieses Konzept zu unterstützen.