Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2020-03-09
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-09
Wortprotokoll
Ich habe vorhin schon zwei, drei Sachen vorweggenommen, weil ich gehört habe, dass Votanten schon von der Benachteiligung und dem Ausbeutungsmissbrauch gesprochen haben. Das ist genau der Sachverhalt in Artikel 7 des Kartellgesetzes. Ich muss Ihnen sagen - ich habe es vorhin gesagt -, das ist ein Kernartikel. Wenn hier das Konzept der relativen Marktmacht nicht wirklich in diesen bestehenden Artikel 7 integriert wird und wenn vor allem nicht, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, der Aspekt der Benachteiligung der Marktgegenseite aufgenommen wird, dann haben wir all diese Branchen, die unter den überteuerten Beschaffungen in der Schweiz leiden, aber nicht direkt mit dem Ausland konkurrieren bzw. exportorientiert sind, nicht drin.
Kollege Walti sagt, beim Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen habe man andere Massstäbe angesetzt: Das stimmt für den schwierigen Passus mit der Kaufkraft. Das wissen Sie genau; in dieser Frage waren wir ja auf derselben Linie. Sonst aber stimmt es nicht. Wir haben dort zum Beispiel die Qualität anders gewichtet; wir haben gesagt, diese spiele eine grössere Rolle. Aber wir haben nie gesagt, dass der Schweizer für ein qualitativ gutes Produkt mehr bezahlen muss als der Deutsche, wenn es von irgendwoher auf der Welt kommt. Das war nie das Thema bei den Beschaffungen. Vermischen Sie solche Fragen also bitte nicht miteinander. Das Einzige, was stimmt, ist die Geschichte mit der Kaufkraft, und da haben wir hier drin entsprechende Debatten geführt. Sonst aber gilt es, das nicht zu vermischen. Es ist wirklich wichtig, dass wir das Konzept so übernehmen, dass der Aspekt der Benachteiligung der Marktgegenseite enthalten ist.
Dann wird immer wieder gesagt, was da jetzt was weiss ich alles passieren werde. Wie bei vielen solchen kartellrechtlichen Regelungen ist ganz klar: Es wird zwei, drei Leitentscheide geben. Die Unternehmen, vor allem die grossen, werden nur schon aus Gründen der Compliance ihre Rechtsabteilungen nicht losschicken. Sie werden sich aus Gründen der Compliance an diese Regelungen halten, weil sie sonst ein Problem auf dem Markt bekommen. Übrigens geschieht das heute schon. Es gibt interne Weisungen in Unternehmen, die den Leuten im Einkauf und Verkauf ganz genau sagen, wo welche kartellrechtlichen Regeln gelten.
Dann möchte ich einfach noch auf die Wirksamkeit dieses Konzeptes hinweisen. Es gibt eine Studie von Herrn Nothdurft, der das Konzept der relativen Marktmacht insbesondere in Deutschland angeschaut hat. Dieses Konzept gibt es auch in anderen europäischen Ländern, es ist nicht neu. Zumindest kann es, auch was Deutschland anbelangt, auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte angewendet werden - das steht sogar in der Botschaft des Bundesrates. In diesem Gutachten Nothdurft steht, dass eben das Instrument der relativen Marktmacht, wie die Deutschen es in ihrem Gesetz verankert haben, von hoher Bedeutung für die deutsche Wettbewerbspolitik sei. Es steht ferner, dass diese Normgeschichte eindrucksvoll belege, dass der deutsche Gesetzgeber keine Scheu an den Tag gelegt habe, den ihm von der Verfassung erteilten Schutzauftrag und Freiraum zu nutzen, wann immer er dies zur Lösung neu auftretender wettbewerbspolitischer Problemstellungen für sachdienlich gehalten habe. Insofern ist die Behauptung, dass das nicht wirke oder dass das in anderen Ländern nicht auch eine entsprechende Wirkung gezeigt habe, so nicht korrekt: Es wirkt, es ist nicht überall gleich stark formuliert und nicht gleich stark angewandt worden, aber es ist ein Konzept, das sich bewährt hat. Ich bitte Sie, das auch in unser Kartellrecht einzufügen.
Über die Frage der Reimportklausel kann man in guten Treuen kritisch diskutieren. Aber es war halt wirklich auch ein Kompromiss in diesem ganzen Projekt, dass man gesagt hat: Wenn die Löhne und der grosse Teil der Produktion in der Schweiz anfallen und insofern hier ein höherer Kostenanteil anfällt, ein Unternehmen aber für die Marktdurchdringung und für die Markteroberung ein Produkt im nahen Ausland günstiger verkauft, dann soll das einfach nur zur Wiederbearbeitung, aber nicht zum Wiederverkauf reimportiert werden können. Doch die Tatbestände in Artikel 7 Absatz 2 lassen auch hier eine Einschränkung des Reimportverbots zu. Es gibt sogar eine Bemerkung des SECO, dass hier die Formulierung enger sei als in der Initiative. Es gibt also auch da einen Unterschied - dies zu all jenen, die immer behaupten, dem sei nicht so.