Dittli Josef · Ständerat · 2020-03-10
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-10
Wortprotokoll
Ich werde zuerst zu Artikel 5 Absatz 1 und dann zu den Artikeln 14a und 14b sprechen.
Zu Artikel 5 Absatz 1: Hier geht es um die Plafonierung der Überbrückungsleistungen. Der Bundesrat hat eine Plafonierung auf dem Dreifachen des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Ergänzungsleistungen beantragt. Der Ständerat hat den Plafond auf das Zweifache gesenkt. Der Nationalrat hob den Plafond ganz auf. Aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission ist ein Plafond unumgänglich. Mit dem Zweifachen des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Ständerat ist er aus Sicht der Mehrheit auch richtig angesetzt, ergibt dies doch für eine alleinstehende Person einen steuerfreien Maximalbetrag von 38[NB]900 Franken pro Jahr, was einer Monatsentschädigung von 3241 Franken entspricht, und für Ehepaare sind es pro Jahr 58[NB]300 Franken, was eine Monatsentschädigung von 4858 Franken ausmacht. Das sind hohe Zahlen, welche dem Bürger, auch dem einfachen Bürger, erklärt werden müssen.
Aus Sicht der Mehrheit ist es wichtig, dass wie ursprünglich vom Bundesrat vorgesehen ein Plafond gesetzt wird. Über die Höhe dürfte wohl im Rahmen der Differenzbereinigung noch diskutiert werden, vorausgesetzt, Sie folgen der Mehrheit.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, am Ständeratsbeschluss festzuhalten. Eine Minderheit beantragt Ihnen aus sozialpolitischen Gründen, dem Nationalrat zu folgen. Wir haben ja dann noch den Antrag Würth, der das Verhältnis des Plafonds für die Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Artikel 14a Absatz 2 zum Plafond gemäss Artikel 5 Absatz 1 anders regelt.
Zu den Artikeln 14a und 14b: Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Definition der Leistungen gemäss Artikel 2a. Die Krankheits- und Behinderungskosten sind hier, in den Artikeln 14a und 14b, erläutert.
Artikel 14a legt den Rahmen für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten fest. Es werden Kosten vergütet, welche durch keine andere Versicherung getragen werden, wie insbesondere der Selbstbehalt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder Kosten für Zahnbehandlungen. Dabei gilt selbstverständlich der Grundsatz der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, sodass garantiert ist, dass keine unnötigen Behandlungen vergütet werden. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die EL-Durchführungsstellen, die auch mit der Durchführung der Überbrückungsleistungen betraut werden sollen, [PAGE 103] über langjährige Erfahrung in der Vergütung von Krankheitskosten verfügen und diese Vergütung sorgfältig vornehmen.
Gemäss Artikel 14a Absatz 2 unterliegen die Krankheitskosten einem eigenen Plafond. Der mögliche Plafond für die jährliche Überbrückungsleistung gemäss Antrag zu Artikel 5 Absatz 1 gilt für die Vergütung von Krankheitskosten nicht; dort spielt dann der Antrag Würth hinein.
Artikel 14b regelt die Frist für die Geltendmachung dieser Kosten und besagt gleichzeitig, dass nur Krankheitskosten vergütet werden, die während einer Zeit entstanden sind, in der die betreffende Person auch Anspruch auf jährliche Überbrückungsleistungen hat. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Bezüger von Überbrückungsleistungen irgendwie auf das zurückbeziehen kann, was er zu einem früheren Zeitpunkt an Krankheitskosten abgerechnet hat.
Zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten liegt ein spezieller Einzelantrag vor, der eine andere Höhe des Plafonds für Artikel 14a Absatz 2 vorsieht. Der Einzelantrag Würth besteht also aus zwei Anträgen - einem zu Artikel 5 und einem zu Artikel 14a.