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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-11

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-11

Wortprotokoll

Nachdem sich die Berichterstatter bereits ausführlich zu den vorliegenden Verfassungsänderungen geäussert haben, beschränke ich mich auf den Aspekt der Ausdehnung des Majorzsystems für die Wahl des Urner Landrates. Hier besteht eine Minderheit, die die Gewährleistung der Urner Verfassung bestreitet. Ich möchte vorausschicken, dass Ihnen der Bundesrat die Gewährleistung aller Kantonsverfassungen beantragt.

Ich komme aber insbesondere jetzt noch auf die Urner Verfassung zu sprechen. Mit der Änderung von Artikel 88 der Urner Kantonsverfassung wird das Majorzsystem für die Wahl des Urner Landrates auf Gemeinden ausgedehnt, die bis zu vier Landräte wählen. Bisher war das Majorzwahlverfahren nur für Gemeinden mit bis zu zwei Landräten vorgesehen. Damit wird der Urner Landrat neu in vier weiteren Gemeinden nach Majorz gewählt.

Herr Nationalrat Fluri hat als Berichterstatter ausgeführt, dass der Bundesrat in seiner Botschaft gesagt habe, es handle sich um einen Grenzfall. Dies ist ein Begriff, der rechtlich auszulegen ist, nachdem es sowohl Gründe für die Gewährleistung als auch Argumente dagegen gibt. Gegen die Gewährleistung spricht zunächst ein Urteil des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2016, das das Wahlverfahren im Kanton Uri selber betrifft. Das Urteil verlangt, dass in Gemeinden mit drei und mehr Landräten das Proporzwahlverfahren zur Anwendung kommt. Demnach wäre in Urner Gemeinden mit mehr als rund 1500 Stimmberechtigten nach Proporz zu wählen. Für die Gewährleistung hingegen spricht ein neueres [PAGE 271] Urteil des Bundesgerichtes vom letzten Jahr zum Wahlverfahren im Kanton Graubünden. Nach Ansicht des Bundesrates relativiert dieser Entscheid ganz klar das eben erwähnte Urteil zum Kanton Uri. Das Bundesgericht verlangt für den Kanton Graubünden das Proporzwahlverfahren in Wahlkreisen mit mehr als 7000 Stimmberechtigten und mit sechs und mehr Grossräten.

In seinen Urteilen zu den Majorzwahlverfahren in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Uri und Graubünden berücksichtigt das Bundesgericht aber nicht nur die Einwohnerzahl und die Anzahl Sitze in den Wahlkreisen. In die Betrachtung werden auch die geografischen Gegebenheiten sowie die Verteilung der Parteizugehörigkeit einbezogen. Die Betrachtung ist also sehr differenziert.

Schliesslich möchte ich noch auf das Urteil des Bundesgerichtes zum Kanton Appenzell Ausserrhoden zu sprechen kommen. Dieses stammt aus dem Jahr 2014, ist also zwei Jahre vor dem Urner Urteil ergangen. Im Ausserrhoder Urteil hatte das Bundesgericht zwar noch keine so klaren Zahlen genannt wie im Bündner Urteil. Das Bundesgericht hat es aber noch als zulässig erachtet, dass die Gemeinde Teufen im Majorz wählt; Teufen hat rund 5500 Einwohnerinnen und Einwohner und sechs Kantonsratssitze. Die Zahlen im Ausserrhoder Urteil liegen somit in der Nähe des Bündner Urteils.

Im Falle des Bündner Urteils hat das Bundesgericht zum ersten Mal eine klare Höchstgrösse für Wahlkreise festgelegt, die nach Majorz wählen, nämlich 7000 Stimmberechtigte. Wendet man diese Zahl auf den Kanton Uri an, ist das Majorzverfahren in Gemeinden mit weniger als 2000 Stimmberechtigten nun zulässig.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist also differenziert. In solchen Fällen beantragt der Bundesrat praxisgemäss die Gewährleistung. Er lässt sich dabei vom Gedanken leiten, dass die Schweiz ein föderativer Bundesstaat ist. Kantonale Eigenheiten sollen zum Ausdruck kommen dürfen. Der Entscheid wurde von einer klaren Mehrheit der Urnerinnen und Urner getroffen. Ausserdem haben alle Gemeinden, die vom Proporz zum Majorz wechseln, der Verfassungsänderung zugestimmt. Dies gilt es bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Alle genannten Änderungen der Kantonsverfassungen wurden von meinem Departement und den vorberatenden Kommissionen geprüft. Wir sind übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass alle Änderungen bundesrechtskonform sind. Das gilt auch für die Ausdehnung des Majorzverfahrens im Kanton Uri.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und dem Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Tessin, Waadt, Wallis und Genf zuzustimmen.