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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2002-10-02

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-10-02

Wortprotokoll

Wir haben ja in der Botschaft die Grundsätze für den Umgang mit den Organismen formuliert und drei generelle Anforderungen vorgesehen: den Schutz von Mensch und Umwelt, den Schutz der biologischen Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie die Achtung der Würde der Kreatur.

Nun hat der Ständerat die ersten beiden Anforderungen für zwei bestimmte Formen des Umgangs konkretisiert, nämlich die Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen für die Verwendung in der Umwelt. Er übernahm zu diesem Zwecke die von uns vorgesehene Freisetzungsverordnung und die Kriterien, die wir dort vorgesehen haben; er hat sie mit einem Verbot für Antibiotika-Resistenzgene ergänzt und das entsprechend eingefügt.

Nun hat die Mehrheit Ihrer Kommission hier drei Änderungen vorgenommen: In Absatz 1 sollen Tiere zu einem eigenständigen Schutzobjekt werden und nicht mehr unter dem Begriff "Umwelt" subsumiert werden; in den nächsten beiden Absätzen 2 und 3 ist eine Trennung der Regelung von Freisetzungsversuchen und dem Inverkehrbringen sowie die Verschärfung der Anforderungen für die Freisetzungsversuche vorgesehen. In Absatz 5 wird ein vom Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagenes und vom Ständerat entferntes Element wieder eingefügt, nämlich die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen.

Die Minderheit Ihrer Kommission will in Absatz 1 die biologische Vielfalt nur noch vor dauerhaften Schäden schützen und in den Absätzen 2 und 3 dem Ständerat folgen.

Unsere Position ist folgende: Wir ersuchen Sie, in Absatz 1 die Mehrheit zu unterstützen; sie ist fast mit der bundesrätlichen und der ständerätlichen Version identisch. Die Einschränkung des Schutzes der biologischen Vielfalt auf dauerhafte Beeinträchtigungen, wie die Minderheit es formuliert, ist zu eng und in unseren Augen sachlich nicht gerechtfertigt.

Wir ersuchen Sie jedoch, in den Absätzen 2 und 3 die Minderheit zu unterstützen. Dort bleibt die Minderheit bei der vom Bundesrat vorgesehenen Fassung, die ja auch vom Ständerat abgesegnet worden ist. Sie konkretisiert die Anforderungen an Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen recht gut.

Bei Absatz 4 ersuchen wir Sie dann wieder, der Mehrheit zuzustimmen, denn sie geht von der bundesrätlichen Version aus. Die Trennung der Anforderungen an Freisetzungsversuche und an das Inverkehrbringen, wie es die Mehrheit beantragt, ist von der Struktur her ein guter Ansatz, weil er für jeden Absatz einen eigenen Regelungsgegenstand schafft.

Materiell bringt vor allem Absatz 2 Buchstabe b gemäss Mehrheit eine Verschärfung, weil jeder Freisetzungsversuch bis zu einem gewissen Grade auch der Erforschung der Biosicherheit dienen müsste. Ausgehend vom Schutzgedanken und im Wissen um den allgemein anerkannten Mangel an Kenntnissen im Risikobereich wäre die Formulierung der Mehrheit an sich zu begrüssen.

Die Ergänzung der Minderheit II in Absatz 4 ist unnötig. Der Vergleich zwischen gentechnisch veränderten Organismen und ihren unveränderten Ausgangsorganismen ist immer ein Bestandteil der Risikobeurteilung. Der Vergleich sollte nie die ganze Risikobeurteilung sein; es ist immer wichtig, den neuen Organismus auch als Ganzes zu beurteilen und nicht nur in Relation zu einem anderen.

Der Antrag Riklin kann ein Kompromissvorschlag sein und ist ja auch als das formuliert worden. Vorteilhaft ist die an sich unbestrittene Trennung der Regelung von Freisetzungsversuchen und dem Inverkehrbringen. Mit der Entschärfung der diversen Anforderungen hat der Antrag vermutlich auch inhaltlich wieder grosse Teile der Forschung, die sich gegen die Mehrheit stellen würden, hinter sich. Wir werden das sehen. Auch aus Sicht des Umweltschutzes kann dem Antrag Riklin zugestimmt werden. Die Änderungen wiegen nicht derart schwer, dass sie ein Umweltproblem verursachen könnten, und sie bedeuten gegenüber dem Ständerat immer noch einen Fortschritt.