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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2002-10-02

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Herr Kofmel hat mich zu dieser Wortmeldung provoziert, indem er gesagt hat, wir würden mit der Fassung der Mehrheit der Kommission eine schludrige Gesetzgebung machen. Das trifft in keiner Art und Weise zu. Sie sind davon ausgegangen, dass nicht die Unschädlichkeit der gentechnisch veränderten Produkte nachgewiesen werden müssen, sondern dass es nach schweizerischer Gesetzgebung so sei, dass die Produzenten gentechnisch nicht veränderter Produkte ihren Ruf verlieren könnten - so haben Sie es ausgedrückt. Es sei daher an ihnen, die Unbedenklichkeit nachzuweisen, und nicht an den Produzenten von GVO-Produkten.

Aber, Herr Kofmel, es ist doch so - das ist ein feststehender Rechtsgrundsatz -, dass derjenige, der Gefahren oder Risiken eingeht, auch die Vorkehrungen dafür zu treffen hat, dass die Folgen der eingegangenen Risiken nicht andere treffen, dass diese Gefahren abgewendet werden können. Das ist ein fester Rechtsgrundsatz, nach dem auch unser Recht aufgebaut ist. Ich stelle hier einfach fest, dass die gentechnisch veränderten Produkte ihre Risiken in sich tragen. Darin sind wir uns einig. Wer solche Risiken schafft oder wer solche risikobehaftete Produkte in Verkehr bringt, hat nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch für die [PAGE 1565] Abwendung der Folgen dieser Risiken zu sorgen bzw. sicherzustellen, dass die Gefahr abgewendet werden kann. Insofern, würde ich sagen, stimmt das ganz genau mit unserer Rechtsauffassung überein.

Zu Herrn Randegger, der von Biomarketing und von Diskriminierung gesprochen hat, doch auch noch ein Wort: Es geht nicht um Marketing, sondern es geht ganz schlicht und einfach darum, dass man die Produkte von Anfang an so trennen kann, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht ungewollt und gezwungen Produkte kaufen müssen, die verunreinigt sind. Die Mehrheit der Kommission stellt mit ihrer Fassung sicher, dass solche Risiken praktisch nicht bestehen oder sehr stark eingeschränkt werden. Die Fassung der Minderheit Kofmel stellt hingegen doch einen recht grossen Gummiartikel dar, insbesondere wenn am Schluss die Aussage kommt, dass der Bundesrat "übernationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen" zu berücksichtigen hat. Das heisst doch nichts anderes, als dass einmal mehr die ökonomischen Interessen, die Handelsbeziehungen, allenfalls einer klaren, sauberen Vorschrift, die diese Trennung durchführt und durchsetzt, vorgehen sollten.

Deshalb lehnen wir den Antrag der Minderheit Kofmel ab und stimmen mit der Mehrheit der Kommission.