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Widmer Hans · Nationalrat · 2002-10-02

Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

In seiner Botschaft vom März 2000 hat der Bundesrat eine Änderung des Zweckartikels dieses Gesetzes vorgeschlagen. Danach soll dieses Gesetz "bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur schützen". Der Ständerat hat, nachdem er das Gentechnikgesetz geschaffen hatte, diese Ergänzung einfach gestrichen, weil verschiedene Ständeratsmitglieder mit dem Begriff der Würde der Kreatur Mühe hatten. Die Minderheit der WBK-NR will diesen Entscheid korrigieren. Wir hoffen ja auch, dass gewisse Entscheide, die wir hier gefällt haben, nachher vom Ständerat korrigiert werden. [PAGE 1601]

Sicher spricht die Bundesverfassung explizit nur in Artikel 120 im Zusammenhang mit der Gentechnologie von der Achtung, der Würde der Kreatur. Aber niemand bestreitet, dass dies ein allgemeines Prinzip unserer Verfassungsordnung ist, ähnlich wie die Menschenwürde in Artikel 7 der Bundesverfassung.

Deshalb soll dieser Grundsatz jetzt auch z. B. im Tierschutzgesetz Eingang finden; vergleichen Sie dazu Artikel 2 Absatz 3 im Tierschutzgesetz auf Seite 65 der Fahne. Der Grundsatz gehört auch ins Umweltschutzgesetz, das für alle Umweltschutzgesetze im Speziellen gilt, wie für das Waldgesetz, für das Jagdgesetz usw. Das Umweltschutzgesetz ist nämlich die Rahmenordnung für diese Gesetze. So muss z. B. auch beim Umgang mit pathogenen Organismen - wie z. B. den Viren nach Artikel 29a des Umweltschutzgesetzes - im Rahmen von Tierversuchen der Würde der Kreatur Rechnung getragen werden, nicht nur bei gentechnischen Eingriffen. Wer die lebendige Kreatur nicht bloss als Sache oder als Ware sieht, der will sie auch respektieren und schützen. Dem Bundesrat ist deshalb zuzustimmen, dass es auch ein Zweck des Umweltschutzrechtes ist, die Würde der Kreatur zu achten.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Müller-Hemmi zu unterstützen.