Badran Jacqueline · Nationalrat · 2020-05-05
Badran Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-05-05
Wortprotokoll
Lassen Sie mich ein, zwei Missverständnisse aus dem Weg räumen. Das eine betrifft die Frage von Kollegin Weichelt-Picard: Was ist mit den Vermietern, die in Kostenmiete vermieten? Das kann man ganz sicher als Ausnahme in der Verordnung regeln oder im Bereich des Härtefallfonds, der genau für solche Sachen konzipiert wäre. Ich mache bei dieser Gelegenheit auf [PAGE 482] Folgendes aufmerksam: Die typische Vermieterin oder der typische Vermieter kalkuliert gerade bei Preisen von Laden- und Geschäftsflächen eine Leerstandsrisiko-Prämie bzw. eine Mietausfallsrisiko-Prämie ein. Diese beträgt - und jetzt hören Sie genau hin, das lernt man an jedem Immobilienmanagement-Kürschen - 5 bis 10 Prozent. Guy Parmelin, das heisst, die Mieterinnen und Mieter haben eigentlich dieses Risiko, das jetzt eingetreten ist, schon vorfinanziert. Sie haben ein gutes Recht, die vorfinanzierte Leistung jetzt zu beziehen. Jene, die in Kostenmiete vermieten, rechnen diese 5 bis 10 Prozent Risikoprämie nicht ein. Sie kalkulieren nicht so, wie es kommerzielle Vermieter tun.
Es wurde von Treu und Glauben gesprochen, von Schutz vor Willkür und Schutz vor Eingriffen in die Eigentumsfreiheit. Ich stelle die Gegenfrage: Wo haben denn die KMU hier ihre Rechte? Wo haben sie Schutz von Treu und Glauben, das Recht, ihrem Geschäft nachzukommen, dem sie nicht mehr nachkommen konnten? Sie haben genauso das Recht auf Schutz vor Willkür, vor einer Schliessung.
Dann müssen Sie einfach noch wissen, wie denn die rechtliche Situation in genau dieser Frage aussieht: Worin bestehen die Eigentumsgarantien? Und was für Garantien haben denn eigentlich die Mieter? Jetzt hoffe ich, dass die Bauern im Raum und auch Herr Parmelin zuhören. Ich lese Ihnen einen Absatz aus dem bäuerlichen Pachtrecht vor: "Ist der gewöhnliche Ertrag wegen eines ausserordentlichen Unglücksfalles oder Naturereignisses vorübergehend beträchtlich zurückgegangen, so kann der Pächter verlangen, dass der Pachtzins für bestimmte Zeit angemessen herabgesetzt wird."
Jetzt lese ich Ihnen zum Thema Pacht nochmals etwas aus dem Obligationenrecht vor. Das betrifft einen Hotelier, der ein Hotel pachtet, oder einen Restaurateur. Es ist eine schöne Sprache, Sie werden es hören: "Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten." Wenn also jemand vom Bezug der Früchte depriviert ist - so eine schöne Sprache! -, also davon, dass er einen Ertrag machen kann, dann schuldet er einfach nicht mehr den Pachtzins.
Herr Bundesrat Parmelin, wir haben bereits einen Schiedsgerichtsentscheid, der zum Ergebnis kommt, dass 60 Prozent geschuldet sind. Es ist der Fall eines Restaurants in Luzern mit der Aufteilung 60/40, wobei sich die Restnutzung auf ein Büro und auf ein Lager bezogen und man die gleichen Preise eingesetzt hat. Wenn man, wie es das Bundesgericht üblicherweise macht, die richtigen Preise eingesetzt hätte, wäre man auf eine Lösung von 70/30 gekommen.
Dieser Vorschlag hier ist nicht in der Kaffeepause entstanden, wo jemand gesagt hat: "Ich habe eine lustige Idee." Das ist ein ausgereifter Vorschlag, in dem man das Mietrecht und das Pachtrecht antizipiert hat; dann kommt man genau auf solche Dinge. Man hat auch dafür gesorgt, dass die Kosten seitens der Vermieter eben gedeckt sind. Und das Mini-My hier von dieser Ratsseite finde ich dann doch unerhört, nachdem sie zu den grossen, grossen, grossen Gewinnern der Volkswirtschaft der letzten zwanzig Jahre in diesem Land gehört und ihre Renditen deutlich gesteigert hat; ihre Vermögenswerte haben sich verdoppelt und verdreifacht und die Finanzierungskosten mehr als halbiert.