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Heberlein Trix · Nationalrat · 2002-10-02

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Bei Artikel 27 handelt es sich um einen weiteren Schlüsselartikel dieses Gesetzes, der in der Fassung der Mehrheit weit über das hinausgeht, was die EU-Richtlinie und die europäischen Länder vorsehen. Eine Haftung des Produzenten für fehlerfreie Produkte, die aufgrund einer fehlerhaften Anwendung einen Schaden verursachen, kann doch wohl nicht das Ziel einer Gesetzgebung sein, die auch noch auf die Verantwortlichkeit aller Beteiligten abstützt und nicht einfach festlegt, dass das Haftungsrisiko überall abgewälzt werden kann. Während der Bundesrat eine Kanalisierung auf den Erstinverkehrbringer vorsah, auf den ersten Hersteller oder den ersten Importeur in der Schweiz, war die Lösung des Ständerates differenzierter. Er kanalisiert die Haftung auf eine Anlage- und Betriebsgefährdungshaftung mit der zwar unbefriedigenden Konsequenz, dass alle ein wenig haften, Spitäler, Ärzte, Heime, alle Marktteilnehmer bis zu den Transporteuren.

Statt den differenzierten Gedankengang des Ständerates aufzunehmen, kam die Kommissionsmehrheit auf eine vom [PAGE 1579] Buwal vorgeschlagene Lösung zurück, die ohne Unterschied alle gentechnischen Anwendungen - ob Freisetzungsversuche, Tätigkeit im geschlossenen System oder Medikamentenabgabe - als Umweltgrossrisiko behandeln will, ob bewilligt, zugelassen oder nicht. Dies ist zwar eine einfache Lösung, wie das die Kommissionssprecherin gesagt hat, aber für einen komplizierten Haftungstatbestand ist sie doch etwas zu einfach.

Der Antrag der Minderheit II empfiehlt ebenfalls eine äusserst strenge Haftung und eine Kanalisierung auf den Bewilligungsinhaber. Dieser ist bekannt und kann im Gesuchsverfahren mit Auflagen versehen werden, so auch mit finanziellen Sicherheitsleistungen. Im Bereich Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System und im Bereich Freisetzungsversuche unterscheiden sich die Anträge von Mehrheit und Minderheit II nicht: Hier wird bei beiden Lösungen das Haftungskonzept für Grossrisiken angewandt. Bei Bauern sieht die Minderheit II in Absatz 1bis eine Befreiung vor, die der von der Mehrheit vorgesehenen Befreiung gleichwertig ist. Die Sonderbehandlung für Landwirte wäre juristisch eigentlich nicht notwendig, ist aber politisch gerechtfertigt.

Im Interesse einer sachdienlichen Lösung zieht die Minderheit II ihren Antrag zu Absatz 1bis zugunsten des Antrages Baader Caspar zu Absatz 1bis zurück. Wir sind uns zwar dessen bewusst, dass dieser noch keine ausgegorene Lösung ist und dass der Ständerat noch einmal genaue Abklärungen vornehmen muss, dennoch unterstützen wir den Antrag Baader Caspar zu Absatz 1bis.

Der hauptsächliche Unterschied gegenüber dem Antrag der Mehrheit besteht also darin, dass der Bewilligungsinhaber nicht auch noch für das Fehlverhalten von Dritten haften muss. Eine derartige Haftungsvorschrift wäre ein Zeichen dafür, dass der Gesetzgeber in der Schweiz keine gentechnisch veränderten Produkte wünscht. Das ist zwar bei einigen Unterzeichnern des Mehrheitsantrages der Fall, aber die Konsequenzen für kleine oder grössere Unternehmen im Arzneimittelsektor, für die Diagnostik und für die biotechnologisch unterstützte Umwelttechnologie sind diskriminierend und sind für die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit in unserem Land verheerend. Dies hat das Gutachten von Herrn Professor Cottier, das die Kommission eingeholt hat, aufgezeigt. Da hilft auch ein Rückgriffsrecht, wie es die Mehrheit vorsieht - das aufwendig ist, eine grosse Prozessiererei verlangt und auch sehr viel kostet -, nur wenig.

Ich halte noch einmal fest: Kein einziges EU-Land unterstellt seine Unternehmen einer Haftung für das Fehlverhalten von Dritten. Wir laufen zusätzlich Gefahr, dass schweizerische Unternehmen aufgrund des Lugano-Übereinkommens in jedem EU-Mitgliedstaat nach schweizerischem Recht - dem schärfsten - beurteilt werden könnten. Dagegen würde einzig die Verlagerung des Sitzes in ein EU-Land helfen.

Im Einklang mit der Gen-Lex-Motion verlangt die Minderheit II eine äusserst strenge Haftung für die Gentechnik. Sie schützt die Landwirte, sie beinhaltet das Entwicklungsrisiko, sie will aber keine Haftung des Produzenten für Fehler von Dritten, z. B. falsch verschriebene Medikamente, Fehldiagnosen oder fälschlich verabreichte Impfstoffe. Aus diesem Grund beantrage ich Ihnen, der Minderheit II zuzustimmen.

Die Minderheit I (Kunz), die vorher begründet wurde, bezieht sich einzig auf den Mehrheitsantrag. Sie kann in einem ersten Abstimmungsverfahren unterstützt werden, denn sie würde eine Verbesserung des Mehrheitsantrages bewirken. Aber generell sind wir der Meinung, dass wir der Minderheit II zustimmen müssen.