Fässler Daniel · Ständerat · 2020-06-02
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-02
Wortprotokoll
Wir befinden uns bei dieser Differenz immer noch bei Artikel 4, bei den Begriffsdefinitionen. In Buchstabe f - das ist nicht das Thema der Differenz, aber dieser Buchstabe ist trotzdem zu beachten, weil er damit zusammenhängt - wird das Profiling an sich definiert. Das Profiling ist eine Methode, ein Prozess. Als Profiling gilt jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten, die sich auf eine natürliche Person beziehen. Bei dieser Definition des Profilings an sich, also der Methode, sind sich die beiden Räte einig, und das Profiling an sich möchte auch gar niemand verbieten - das möchte ich Kollege Noser in aller Deutlichkeit sagen.
Ihre Kommission hat Ihnen für die erste Lesung einen risikobasierten Ansatz für das Profiling vorgeschlagen. Um einerseits den nötigen Datenschutz bei problematischen Datenbearbeitungen zu gewährleisten, andererseits aber keine Überregulierung zu schaffen, soll zwischen einem weniger problematischen, an sich normalen Profiling und einem Profiling, das für betroffene Personen mit einem hohen Risiko verbunden ist, unterschieden werden. Dies übersehen Sie offensichtlich, Herr Kollege Noser: Profiling soll - das sage ich wirklich in aller Deutlichkeit - nicht verboten werden, sondern es soll nach dem Ergebnis der Art der Datenbearbeitung unterschieden werden.
Bei der zweiten Beratung im Nationalrat hat sich die grosse Kammer damit einverstanden erklärt, dass im Gesetz der Begriff "Profiling mit hohem Risiko" definiert wird, für das erhöhte Anforderungen gelten sollen. Der Nationalrat tat sich dann aber offenkundig schwer damit. Die Version des Ständerates wurde zwar mit 106 zu 82 Stimmen relativ klar abgelehnt. Der jetzt vorliegenden Definition des Nationalrates, die von Kollege Noser unterstützt wird, stimmten aber nur 65 Ratsmitglieder - also weniger als ein Drittel - zu, während 57 Ratsmitglieder sie ablehnten und 65 sich der Stimme enthielten. In der Debatte wurde verschiedentlich gefordert, dass sich der Ständerat der Sache nochmals annehmen solle: Die Definition, so hiess es, müsse sich noch stärker am Ergebnis der Datenbearbeitung orientieren.
Die Kommission hat die neue Formulierung des Nationalrates eingehend geprüft, diskutiert und am Ende klar verworfen. Die erhöhten Anforderungen würden gemäss Nationalrat nur noch gelten, wenn das Profiling zu besonders schützenswerten Personendaten führen würde. Diese Definition macht nach Auffassung Ihrer Kommission keinen Sinn, denn für die besonders schützenswerten Personendaten im Sinne der Definition in Buchstabe c gelten bereits die erhöhten Schutzanforderungen. Die vom Nationalrat vorgeschlagene Legaldefinition ist daher nutzlos, würde aber das heutige Schutzniveau unterschreiten.
Die Kommission schlägt Ihnen stattdessen einstimmig eine neue Formulierung vor. Diese basiert auf einem Vorschlag [PAGE 293] des Bundesamtes für Justiz: Eine automatisierte Bearbeitung von Personendaten bringt dann ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich, wenn sie zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der betroffenen Person erlaubt. Mit dieser Definition des Profilings mit hohem Risiko, das in verschiedener Hinsicht erhöhten Anforderungen zu genügen hat, wurde nach Auffassung der Kommission ein guter Kompromiss gefunden. Erstens wird damit, wie im Nationalrat gefordert, nicht die Methode beschrieben, sondern das Ergebnis. Zweitens knüpft die neue Formulierung im Kern an das geltende Recht an. Die Definition des bisherigen Begriffs "Persönlichkeitsprofil" in Artikel 3 Buchstabe d des geltenden Datenschutzgesetzes wird fast wörtlich übernommen. Damit kann einerseits das bestehende Schutzniveau gehalten und andererseits an die bewährte Rechtsprechung zum sogenannten Persönlichkeitsprofil angeknüpft werden.
Mir ist nach den Ausführungen von Kollege Noser wichtig, festzuhalten, dass mit der Übernahme der Definition nicht die Wiedereinführung des Begriffs des Persönlichkeitsprofils angestrebt wird - das wird damit auch nicht erreicht. Die Terminologie ändert sowieso, denn der Begriff des Persönlichkeitsprofils kommt im europäischen Recht nicht vor. Wir müssen den Begriff des Profilings verwenden. Aber das Thema bleibt das gleiche, und deshalb tun wir eigentlich gut daran, auf die bestehende, bewährte Definition abzustellen.