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preparatory:AB 261232

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03

Wortprotokoll

Es geht um die Zwischendividende, Artikel 675a des Entwurfes. Deren gesetzliche Regelung ist grundsätzlich unbestritten. Zwischen den Räten bleibt die Streitfrage offen, ob der Zwischenabschluss, gestützt auf den die Zwischendividende ausgerichtet wird, geprüft sein muss oder nicht.

Die Minderheit hat - wie bereits früher - in der Kommission darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf eine Prüfung an sich systemwidrig und nicht zu erklären ist, wenn man berücksichtigt, dass die Ausrichtung einer ordentlichen Dividende natürlich einen geprüften Abschluss voraussetzt. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist indessen nach wie vor der Meinung, dass der angestrebte Liberalisierungs- und Erleichterungszweck diesem Anliegen entgegensteht, dass die Zustimmung aller Aktionäre, die namentlich im Fall einer vollständig beherrschten Konzerngesellschaft leicht zu bewerkstelligen ist, genügende Gewähr dafür bietet, dass die Kapitalschutzvorschriften eingehalten werden, dass auch der Verwaltungsrat seinerseits bei einem entsprechenden Antrag an die Generalversammlung die Kapitalschutzvorschriften einhalten muss, ihr also nicht eine kapitalschutzwidrige Zwischendividende beantragen darf, und dass diese Massnahmen genügend seien, um dem Anliegen des Gläubigerschutzes Rechnung zu tragen.

Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen, hier an der Fassung des Nationalrates festzuhalten.