AB 261352
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03
Wortprotokoll
Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Das Abstimmungsresultat in der Kommission betrug 16 zu 9 Stimmen. Es geht hier um die unzulässigen Vergütungen, wie sie bereits in der VegüV geordnet sind und wie sie neu auch in der Gesetzesvorlage geregelt sein sollen. Dabei hat der Ständerat zwei neue, zusätzliche Verbote in die Vorlage aufgenommen: das Verbot von Entschädigungen bei Kontrollwechseln mit Artikel 735c Ziffer 2bis und das Verbot von Entschädigungen bei Aufhebungsvereinbarungen mit Artikel 735c Ziffer 2ter. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass diese beiden Verbote nicht notwendig sind, weil die betreffenden Zahlungen bereits geregelt sind, sprich: durch die gesetzliche Bestimmung verboten sind.
Im Einzelnen ist beim Verbot für Entschädigungen aufgrund eines Kontrollwechsels zu unterscheiden: Wenn die Entschädigung fällig wird, weil dem Organmitglied als Folge des Kontrollwechsels gekündigt wird, ohne dass ihm eine gleichwertige Stelle angeboten würde, so fällt die Entschädigung - wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - unter das Verbot von Abgangsentschädigungen gemäss Artikel 735c Ziffer 1, nach Massgabe der dort genannten Voraussetzungen. Werden indes Entschädigungen allein schon aufgrund des Kontrollwechsels fällig, so sind sie im technischen Sinn keine Abgangsentschädigungen, und sie fallen folglich nicht unter Artikel 735c Ziffer 1. Sie können hingegen unter das Verbot der Provisionen für die Übernahme von Unternehmen usw. gemäss Artikel 735c Ziffer 7 fallen. Eine zusätzliche Verbotsnorm ist hier also nicht notwendig. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ist sie es jedenfalls nicht, ohne dass das Verhältnis zu den bereits in der Vorlage stehenden Verboten geklärt würde.
Auch bei Entschädigungen im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen - Artikel 735c Ziffer 2ter - ist keine zusätzliche Verbotsbestimmung erforderlich. In der Aufhebungsvereinbarung können die Rechte und Pflichten festgehalten werden, die aufgrund des Arbeitsvertrages gelten und im Besonderen nun bei dessen Aufhebung bestehen beziehungsweise geschuldet sind. Solche Vereinbarungen sind unproblematisch, und das Gesetz darf sie sicher nicht verbieten. Werden hingegen in der Vereinbarung zuvor unklare Ansprüche festgelegt oder wird vom Arbeitsvertrag abgewichen, kann eine verbotene Abgangsentschädigung vorliegen, entsprechend den Voraussetzungen des Verbots gemäss Artikel 735c Ziffer 1. Möglich wäre auch, dass in einer Aufhebungsvereinbarung Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots geregelt werden, aber auch dafür gibt es bereits eine gesetzliche Regel.
Es ist hier also wichtig - dies ist die Auffassung der Kommissionsmehrheit -, dass keine zusätzlichen Verbote geschaffen werden und auf diese Weise Doppelspurigkeiten mit andernorts bestehenden Regelungen und damit Rechtsunsicherheit geschaffen würden.
Darum bittet Sie die Kommission, wie gesagt, mit 16 zu 9 Stimmen, hier am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.