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Flach Beat · Nationalrat · 2020-06-03

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2020-06-03

Wortprotokoll

Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist seit 2011 in Kraft. Sie ersetzte damals die 26 kantonalen Strafprozessordnungen und das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege.

Bereits kurz nach Inkrafttreten der neuen, gesamthaften Strafprozessordnung wurden im Zuge ihrer Anwendung kritische Stimmen aus der Praxis laut, die auf problematische Aspekte hinwiesen. Schon früh gab es entsprechende Vorstösse, die teilweise aufgrund von einzelnen Gerichtsentscheiden eingereicht wurden.

Mit der Annahme der Motion 14.3383 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat das Parlament beschlossen, den Bundesrat zu beauftragen, eine kleine Revision der StPO nicht einzeln, sondern im Rahmen einer Gesamtschau anzugehen. Der Bundesrat hat uns mit seiner Botschaft vom [PAGE 602] 28. August 2019 eine entsprechende Vorlage mit den erforderlichen Gesetzesanpassungen unterbreitet.

Mit der vorliegenden Revision werden verschiedene Anliegen aus der Praxis aufgegriffen:

-[NB]Die heutige Regelung der Teilnahmerechte ist der wohl am häufigsten kritisierte Punkt des geltenden Rechts. Denn heute haben die Parteien das Recht, an allen Beweiserhebungen teilzunehmen, insbesondere auch an Einvernahmen von Zeugen und im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen. Die Teilnahmerechte sollen entsprechend eingeschränkt werden, ohne dass sie ihren Sinn verlieren oder auch ihres Gehalts völlig entleert werden.

-[NB]Das Prinzip der "double instance" soll konsequent umgesetzt werden.

-[NB]Die Staatsanwaltschaft soll gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde führen können. Heute ist dies nur gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts möglich.

-[NB]Die Staatsanwaltschaft soll verpflichtet werden, eine beschuldigte Person einzuvernehmen, wenn mittels Strafbefehlsverfahren eine zu vollziehende Freiheitsstrafe ausgesprochen werden soll.

-[NB]Die Verfahrensrechte von Opfern sollen verbessert werden; entsprechende Anpassungen sollen im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, der Informationsrechte und der Schutzmassnahmen für Kinder vorgenommen werden.

-[NB]Neu soll auch die vom Bundesgericht verankerte Praxis ins Gesetz aufgenommen werden, wonach DNA-Profile nicht nur zur Aufklärung jener Straftaten erstellt werden, für die sie eben gerade erhoben worden sind, sondern auch für frühere oder künftige Straftaten.

Wir sind Erstrat. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat am 21. Februar dieses Jahres Anhörungen durchgeführt und Vertreter der Kantone, der Strafverfolgungsbehörden, der Gerichte, der Anwaltschaft, der Opferhilfe und der Lehre angehört und die Vorlage an ihrer Sitzung vom 15. Mai 2020 beraten. Im Rahmen der Eintretensdebatte hat die Kommission die Revision bejaht und hat vor allen Dingen - wir diskutieren jetzt darüber - einen Punkt vertieft angeschaut.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 eine Verletzung der EMRK durch die Schweiz festgestellt, weil bei der Sicherheitshaft im Nachverfahren eine Gesetzeslücke besteht. Diese Lücke soll durch die Artikel 364a und 364b des Entwurfes geschlossen werden.

Die Kommission hat mit 13 zu 12 Stimmen beschlossen, diese Bestimmungen in einen separaten Entwurf aufzunehmen - das ist dieser Entwurf, den wir jetzt hier diskutieren -, damit dieser Punkt rasch behandelt und entsprechend schnell in die Tat umgesetzt werden kann. Denn die restliche Beratung der Strafprozessordnung wird sich wahrscheinlich noch länger hinziehen.

Es geht dabei um den Fall, dass eine Person, die eigentlich ihre Haft abgesessen hat und für die eine entsprechende zusätzliche Massnahme im Sinne von Artikel 59 StGB oder die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung angedacht oder sehr sicher ist, zwischen diesem Entscheid und der Haftentlassung eben in einer Lücke steckt und entsprechend in Freiheit gelangen kann. Es hat entsprechende Fälle gegeben; Sie haben diese auch den Medien entnehmen können.

Die Kommission hat deshalb den Entwurf 2 nun einstimmig zuhanden des Nationalrates verabschiedet.

Eine Minderheit spricht sich gegen eine Teilung der Revisionsvorlage aus, mit der Begründung, dass dies nicht so dringend sei. Das Bundesgericht hat vor Kurzem in einem Entscheid festgehalten, dass es an seiner Praxis festhält.

Ich bitte Sie, auf diese Teilung und die Teilvorlage insgesamt einzutreten, die Rückweisung entsprechend abzulehnen und die Detailberatung vorzunehmen.