Engler Stefan · Ständerat · 2020-06-03
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-03
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat der parlamentarischen Initiative Grin am 17. September mit 100 zu 73 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben. Ihre Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Beschluss des Nationalrates nicht zuzustimmen. Es gibt allerdings einen Minderheitsantrag, den Kollege Knecht vertreten wird, welcher beantragt, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.
Worum geht es? Die parlamentarische Initiative betrifft das Strassenverkehrsrecht und dort das Sanktionensystem. Die Initiative verlangt, dass auch bei leichten oder mittelschweren Widerhandlungen der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis vorzeitig wieder erteilt werden kann, wenn die betroffene Person an einer Nachschulung teilgenommen hat. Diese Erleichterung wird damit begründet, dass ein Entzug des Führerausweises dramatische Konsequenzen für Beruf und Familie haben kann. Ausserdem würde jemand, der aus Unachtsamkeit eine Verkehrsregelverletzung begangen hat, im Endeffekt schlechtergestellt als eine Person, deren Führerausweis zufolge einer schweren Verkehrsregelverletzung entzogen wurde. In diesem Falle nämlich liesse sich die Entzugsdauer durch den Besuch einer Nachschulung um maximal drei Monate verringern.
Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet bekanntlich zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen, geregelt in den Artikeln 16a bis 16c des Strassenverkehrsgesetzes. Gemäss Artikel 16a begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird in diesem Falle zuerst verwarnt, dann nämlich, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht schon einmal entzogen wurde und keine andere Administrativmassnahme verfügt worden ist. Gemäss Artikel 16b begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen und für mindestens neun Monate, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren zweimal wegen einer mindestens mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde. Die dritte Kategorie bilden die schweren Widerhandlungen gemäss Artikel 16c des Strassenverkehrsgesetzes. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes entspricht, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen, im Wiederholungsfall für mindestens sechs Monate, zwölf Monate oder sogar auf unbestimmte Zeit.
Sie sehen: Das Strassenverkehrsrecht differenziert zwischen verschiedenen Schweregraden von Verkehrsdelikten und stimmt in einem eigentlichen Kaskadensystem die Sanktionshöhe nach Schwere und nach Häufigkeit der Verkehrsregelverletzung ab. Wenn Sie jetzt, wie es die parlamentarische Initiative Grin verlangt, unten einen Stein aus dieser Kaskade herausnehmen, droht das ganze Haus zusammenzufallen.
Nach Artikel 17, auch das wird in der parlamentarischen Initiative angesprochen, kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden. Das ist ein Privileg, das an die Bedingung geknüpft ist, dass die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Für diese vorzeitige Wiedererteilung nach Absatz 1 ist somit Folgendes erforderlich:
1.[NB]Der Führerausweisentzug gilt für die Dauer von weniger als einem Jahr, aber mehr als drei Monaten, womit faktisch nur Entzüge bei mittelschweren Widerhandlungen oder gewissen schweren Widerhandlungen infrage kommen.
2.[NB]Die gesetzliche Mindestdauer ist abgelaufen.
3.[NB]Die verfügte Entzugsdauer läuft noch maximal drei Monate.
4.[NB]Die betroffene Person hat an einer von der Behörde angeordneten und anerkannten Nachschulung teilgenommen.
Das sind die Voraussetzungen, unter denen bereits nach geltendem Recht ein für längere Zeit entzogener Führerausweis vorzeitig wiedererteilt werden kann.
Die parlamentarische Initiative Grin möchte dieses Privileg auch auf das untere Spektrum der Dauer des Führerausweisentzugs ausweiten. Wer den Führerausweisentzug für einen bis drei Monate verfügt bekommen hat, soll ein Gesuch um vorzeitige Wiedererteilung stellen können, auch unter der Voraussetzung des Besuchs einer Nachschulung.
Die KVF-S hat das Anliegen geprüft und empfiehlt Ihnen mit 9 gegen 3 Stimmen bei 1 Enthaltung die Ablehnung der parlamentarischen Initiative, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen: Mit der Forderung, wonach es möglich sein müsse, dass ein Führerausweis, der für eine Dauer von drei oder weniger Monaten entzogen wurde, nach dem Besuch einer Nachschulung früher wiedererteilt werden könnte, würde das Kaskadensystem der zunehmenden Sanktionsstrenge als zentraler Pfeiler der Verkehrssicherheit aus den Angeln gehoben.
Der Zweck einer kürzeren Entzugsdauer liegt darin, dass es eine Warnung sein soll, um präventiv auf die künftige Einhaltung der Verkehrsregeln hinzuwirken. Ein länger dauernder Entzug zielt eher auf eine Verhaltensänderung beim fehlbaren Fahrzeuglenker hin. Insofern gibt es durchaus gute Gründe: Wir sollten dem präventiven Instrument des Warnentzugs nicht den Boden entziehen. Die Mindestentzugsdauer sollte [PAGE 341] in keinem Fall unterschritten werden dürfen, auch nicht, wenn der Besuch einer Nachschulung in Aussicht gestellt wird. Ansonsten würde jede Person, die mit einem Führerausweisentzug von einem, zwei, drei oder vier Monaten konfrontiert wäre, die Variante wählen, eine Nachschulung zu besuchen, um damit den Führerausweis behalten zu können.
Als zweites Argument nennt die parlamentarische Initiative die Massnahmeempfindlichkeit. Diese spreche dafür, auch einen Führerausweisentzug von kurzer Dauer durch den Besuch einer Nachschulung ersetzen zu können. Dabei ist zu beachten, dass bereits nach geltendem Recht im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit der Entzug des Führerausweises verhältnismässig ist, auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, zu beachten ist. Die berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesenen Personen werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lange entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht unbedingt benötigt, selbst wenn beide Fahrzeugführer das gleiche Verschulden trifft. Die Reduktion bemisst sich danach, in welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der gewöhnliche Lenker von der Massnahme betroffen ist. Nach geltendem Recht ist es also bereits möglich und im Ermessen der Behörde, die Massnahmeempfindlichkeit zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer beispielsweise bei Berufschauffeuren zu unterschreiten.
Schliesslich erinnere ich Sie noch an die von uns angenommene Motion Graf-Litscher 17.3520. Wir haben mit ihr dem Bundesrat auf den Weg gegeben, im Rahmen der Anpassungen von Via sicura bei Berufschauffeuren in leichten Fällen eine flexiblere Anwendung des Führerausweisentzugs vorzuschlagen.
Als drittes Argument für die Ablehnung der parlamentarischen Initiative führt die Kommission die durch den Bundesrat in Aussicht gestellte Revision des Strassenverkehrsgesetzes ins Feld, welche auch das Sanktionensystem zum Gegenstand hat. Es kann ja sein, dass auch die Verwaltung das Amtliche Bulletin liest; deshalb der Appell an die Verwaltung, schnell einmal mit der Vorlage zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes in die Vernehmlassung zu gehen. Es wurde in Aussicht gestellt, dass das im ersten halben Jahr dieses Jahres erfolgen sollte. Es wäre dringend und wünschenswert, dass diese Revision bald einmal in die Vernehmlassung kommt. Es gibt immer mehr Vorstösse und Anträge, die sich mit dem Sanktionensystem im Strassenverkehrsgesetz befassen. Ich glaube, es wäre auch unter diesem Gesichtspunkt richtig, wenn wir das in einem Aufwisch diskutieren und nicht punktuell am Sanktionensystem herumdoktern.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und der Initiative keine Folge zu geben.