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preparatory:AB 262084

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2020-06-08

Wortprotokoll

Der Bundesrat kann dies insoweit bestätigen, als der Wohlfahrtsfonds den 20-prozentigen Verdienstausfall ab dem Zeitpunkt übernehmen darf, ab dem im Einverständnis mit dem Personal Kurzarbeitsentschädigung beantragt und bewilligt worden ist. Sobald Kurzarbeit ausbezahlt wird - auch rückwirkend -, ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet, sodass der Wohlfahrtsfonds den 20-prozentigen Lohnausfall übernehmen kann. [PAGE 701]