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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-06-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-09

Wortprotokoll

Ich möchte nur noch kurz auf verschiedene Punkte eingehen, die jetzt angesprochen worden sind. Zunächst zu den Ausführungen von Frau Vara:

Die Minderheit schlägt Ihnen nicht vor, den bedingten Vollzug von Strafen abzuschaffen. Das heisst, wenn Sie damit argumentieren, dass es ein hervorragendes Instrument sei, bedingte Strafen auszufällen, dann gebe ich Ihnen recht. Wenn Sie die Vergangenheit anschauen: Ich bin seit 2007 in der Kommission für Rechtsfragen und habe mich seither vehement dafür eingesetzt, dass bedingte Freiheitsstrafen eingesetzt werden. Ich erinnere mich, wie Kollege Sommaruga und ich damals in der Kommission für Rechtsfragen gekämpft haben, um selbst die bedingten Geldstrafen zu erhalten; das wollte man nämlich bei der Revision des Allgemeinen Teils ursprünglich einmal abschaffen bzw. einschränken. Also: Bedingte Strafen sind ein hervorragendes Instrument, das ist gar nicht infrage gestellt.

Die Frage ist nur, welchen Spielraum der Richter bei der Anwendung dieser Strafe hat. Unser Vorschlag ist, dass Richter bei Ersttätern keinen Fast-Automatismus haben sollen. Vielmehr sollen sie, wie es Kollege Rieder gesagt hat, dies im Einzelfall beurteilen können. Dass Richter das nicht unbedingt wollen, liegt in der Natur der Sache. Es ist natürlich einfach, sich hinter einem Gesetzgeber zu verstecken und zu sagen, dass man eine bedingte Freiheitsstrafe aussprechen müsse. Wir wollen die Richter aber eben genau dazu zwingen, den Einzelfall zu beurteilen.

Herr Kollege Zopfi, wenn Sie nun sagen, es bringe Rechtssicherheit, wenn wir die Möglichkeiten des Richters einschränken, dann muss ich Sie einfach daran erinnern, dass das damals zum Beispiel auch bei der Ausschaffungs-Initiative gesagt worden ist. Da haben wir dafür gekämpft - Sie erinnern sich vielleicht - und gesagt, wir müssen doch den Einzelfall anschauen. Die Ausschaffungs-Initiative sah eine automatische Ausweisung vor. Und wir - Sie, ich und alle, die gegen die Initiative waren - haben bei der Umsetzung dafür gekämpft, dass es eine Härtefallklausel gibt. Wissen Sie, was das bedeutet? Das bedeutet genau das, was wir jetzt eben hier vorschlagen: Einzelfallgerechtigkeit.

Einzelfallgerechtigkeit muss nicht falsch sein. Die Beispiele, die Sie gebracht haben, was passiert, wenn man zu spät in den Ratssaal kommt usw., dass man beim Appell anwesend sein muss, das sind zwar nette Beispiele, aber sie funktionieren nicht, denn die Entscheidung, die wir offenlassen, die trifft der Richter und nicht der Täter. Es soll eben für einen Täter gerade keine Sicherheit geben, dass er einen Bedingten bekommt. Als Anwalt oder Anwältin in der Praxis wissen Sie natürlich, dass Sie einem Täter sagen können: Du bekommst sowieso nur eine bedingte Strafe.

Ich kann Ihnen jetzt ein krasses Beispiel nennen, das vermutlich für alle hier drin gilt. Wenn Sie heute Nachmittag aus Versehen jemanden mit dem Auto überfahren, eine fahrlässige Tötung verüben, dann sind Sie vermutlich alle Ersttäter. Ich kann Ihnen sagen: Weil Sie Ersttäter sind, werden Sie nach geltendem Recht mit Sicherheit eine bedingte Strafe bekommen, unabhängig davon, wie Ihre Tat ausfällt, wie Sie sich verhalten, wie kooperativ, geständig oder reuig Sie sind. Das sagt der geltende Artikel 42 Absatz 1. Will die Mehrheit das abschaffen? Nein. Aber sie will, dass der Richter den Einzelfall anschaut und schaut: Ist der, der vor mir steht, tatsächlich jemand, dem ich die bedingte Strafe geben will, oder soll der jetzt, und ich sage es jetzt, ausnahmsweise doch bestraft werden? Denn es gilt auch mit der Kann-Vorschrift das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Richter muss das mildeste Mittel einsetzen. Er muss also immer zuerst prüfen: Kann ich eine bedingte Strafe aussprechen oder nicht? Der einzige Unterschied ist: Sie haben keinen Automatismus mehr wie heute.

Sie fragen mich nun, Kollege Zopfi, und damit komme ich zum Schluss: Was ändert sich gegenüber heute? Ich gebe Ihnen in der Analyse recht. Es ist nicht so, dass sich nichts ändert, das wäre nicht das Ziel. Es wird aber auch nicht die ganze Welt auf den Kopf gestellt. Es wird in einzelnen Fällen anders entschieden werden, das ist der entscheidende Punkt. Jetzt können Sie sagen: Müssen wir für einzelne Fälle [PAGE 427] legiferieren? Ich muss Ihnen sagen: Leider ist das im Strafrecht so, weil die Einzelfälle jene sind, die uns beschäftigen. Der Einzelfall Lucie ist derjenige, der dazu geführt hat, dass hier zwanzig Vorstösse eingereicht worden sind und wir uns mit gewissen Fragen auseinandersetzen. Einzelfälle im Sexualstrafrecht, ein einzelnes Bundesgerichtsurteil im Sexualstrafrecht bringen uns dazu, eine separate Diskussion zum Vergewaltigungstatbestand zu führen. Ist das gut, ist das schlecht? Ich weiss es nicht. Aber es ist die Realität.

Wenn wir dem Richter hier Möglichkeiten geben wollen, dann müssen Sie hier mit der Mehrheit stimmen.