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Hefti Thomas · Ständerat · 2020-06-09

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-09

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, der Minderheit zu folgen. Zunächst möchte ich aber dem Kommissionspräsidenten und den Mitgliedern der Subkommission ein Kränzchen winden. Sie haben es verstanden, diese nicht leicht zugängliche Materie anschaulich zu vermitteln. Gelegentlich, und bei mir war das hier der Fall, bekam man den Eindruck, dass es keine Welten sind, die die verschiedenen Varianten trennen. Im Gegenteil: Sowohl die eine wie die andere Möglichkeit hat einiges für sich und einiges gegen sich. Somit[NB]kann man diesen Artikel mit einiger Gelassenheit angehen.

Die Mehrheit beantragt zum Strafmass Folgendes: "... so wird er" - oder allenfalls auch sie - "mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft." Die Minderheit will den Status quo bzw. den Entwurf des Bundesrates. Diese Version lautet wie folgt: "... so wird er" - oder auch sie - "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft." Die Differenz liegt bei der Freiheitsstrafe: eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder, gemäss Minderheit, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Nochmals anders gesagt: Wenn die Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen angesetzt werden darf, dann muss gemäss Mehrheit auch die Freiheitsstrafe mindestens 30 Tage sein. [PAGE 432]

Ist das wirklich richtig? Soll das so sein? Das führt nämlich zur Frage, ob eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichwertig sind. Das ist wohl kaum der Fall. Eine Freiheitsstrafe wird allgemein als grösserer Eingriff als eine Geldstrafe empfunden. In der Kommission wurde gesagt, dass viele eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen vorziehen würden. Das scheint mir plausibel. Die beiden Strafarten, es sind unterschiedliche Strafarten, müssen nicht synchron sein.

Lassen Sie es daher mit der Minderheit beim geltenden Recht.