preparatory:AB 262778
Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-09
Wortprotokoll
Nur eine kurze Replik und quasi auch eine Unterstützung des Kommissionssprechers, der sich hier auf beiden Seiten des Spielfelds wiederfand, noch etwas vonseiten der Mehrheit: Es wurde erwähnt, dass diese Frage der Klärung bedarf, auch Frau Mazzone hat es eingeräumt, und ich glaube, es ist offensichtlich. Wenn sämtliche konsultierten Standardwerke der Strafrechtsliteratur, inklusive desjenigen unseres geschätzten Kollegen Jositsch, die Frage nicht beantworten können, dann muss sie jemand klären. Wir haben uns gefragt: Wer sollte sie klären? Da haben wir auch wieder das Standardwerk von Kollege Jositsch konsultiert, und da stand: "Diese Frage ist offen und sollte vom Gesetzgeber geklärt werden." Der Zufall will es, dass der sich[NB]heute[NB]hier versammelt hat und diese Frage auch klären kann.
Die Frage ist schon von Bedeutung. Die Frage ist: Gibt es eine Mindestfreiheitsstrafe für gewisse Delikte? Das ist ja fast die fundamentalste strafrechtliche Frage, die man sich im Besonderen Teil stellen kann. Es gibt zwei Möglichkeiten, sie zu beantworten: Jawohl, Mindestgeldstrafe heisst auch Mindestfreiheitsstrafe auf gleichem Niveau. Oder: Nein, die Mindestfreiheitsstrafe bleibt beim Minimum von drei Tagen.
Wir schlagen Ihnen mit der Mehrheit eben vor, dies auf dem gleichen Niveau, eben parallel, wie Herr Jositsch es formuliert hat, festzuhalten, aus der Überlegung, dass die Strafen eben doch weitestgehend gleichwertig sind. In der Ausgestaltung sind sie es natürlich nicht, aber ein Tag ist ein Tag. Die Idee der Geldstrafe ist ja, dass man zwar den einen Tag nicht ins Gefängnis kommt, aber dass man alles, was man an diesem einen Tag verdient, zahlen muss. Darum heisst es auch "Tagessatz". Man geht also immer vom Tag aus und hat sich überlegt: Statt dass wir viel Geld in die Hand nehmen, um sie an diesem einen Tag einzusperren, lassen wir sie an diesem Tag arbeiten und nehmen dann das Geld, das sie verdient haben. Von dieser Gleichwertigkeit gehen wir aus und haben gesagt, ja gut, dann hat der Gesetzgeber einfach vergessen, hier "30 Tage" und hier "30 Tagessätze" zu schreiben.
Ein letztes Argument, das für diese Gleichwertigkeit spricht, ist die Frage der Umwandlung; Frau Mazzone hat sie angesprochen. Ich glaube, da ergibt sich eindeutig, wie wir entscheiden müssen. Nehmen wir an, wir tun es so, wie es Frau Mazzone sagt, also: Mindestgeldstrafe 30 Tagessätze, Mindestfreiheitsstrafe drei Tage. Dann würde das Folgendes heissen: Wenn Sie jemanden planmässig, strafrechtlich relevant verleumden wollen, und wir Politiker sind ja immer etwas am Abgrund zur Verleumdung voneinander, dann sagt der Richter: Ja gut, Geldstrafe geht eigentlich vor, und Sie sind ja an sich sonst rechtschaffene Leute, Sie kriegen eine Geldstrafe, dies mindestens in der Höhe von 30 Tagessätzen. Wenn Sie jetzt etwas düsterere Gesellen und Gesellinnen wären, würde der Richter nach Artikel 41 StGB sagen: Gut, bei Ihnen braucht es eine richtige Massnahme, da reicht eine Geldstrafe nicht, da kommt die Freiheitsstrafe spezialpräventiv zum Tragen, Artikel 41. Und dann, o Wunder, fällt die Strafe von den 30 von vorher auf drei herunter. Sie, die Sie die 30 Tagessätze Mindestgeldstrafe gekriegt haben, wären dann, wenn Sie nicht zahlen, die Gelackmeierten, denn wenn Sie nicht zahlen, wird das dann in 30 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt. Dann wären Sie viel besser gefahren, hätte man Sie am Anfang etwas düsterer eingeschätzt; dann hätten Sie nur die drei statt jetzt der 30 Tage gekriegt. Anhand dieses Umwandlungsbeispiels sehen Sie: Man muss es einfach gleich behandeln, einen Tagessatz wie einen Tag Freiheitsentzug.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen, die dies auch gemäss Lehrbuch Jositsch ein für alle Mal klarstellt.