Stöckli Hans · Ständerat · 2020-06-09
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-09
Wortprotokoll
Ich habe noch folgende Mitteilung zu machen: Gestern, bei der Abstimmung über die Motion 20.3460 der WAK-S, "Geschäftsmieten in der Gastronomie und bei anderen von der Schliessung betroffenen Betrieben. Die Mieter sollen nur 40 Prozent der Miete schulden", gab es eine Wortmeldung, in der die Frage gestellt wurde, ob die Motion des Nationalrates 20.3451 tatsächlich gleichlautend sei und ob dementsprechend gemäss Artikel 121 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes die Voraussetzung dafür erfüllt sei, dass der Bundesrat mit der Annahme beider Motionen beauftragt würde, sie umzusetzen.
Ich habe gestern die Abstimmung durchgeführt und gesagt, dass die erste Analyse ergeben habe, dass tatsächlich zwei gleichlautende Motionen vorlägen. Ich habe aber noch vertiefte Abklärungen machen lassen. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst und dem Sekretariat der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben kann ich heute bestätigen: Jawohl, diese beiden Motionen sind gleichlautend. Sie tragen einen identischen Titel und haben einen identischen Text. Es gibt, wie Kollege Fässler zu Recht festgestellt hat, allerdings eine Differenz, und zwar in der Klammerbemerkung beim Verweis auf die Covid-19-Verordnung 2. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Fehler, der in der WAK-S unbemerkt geblieben ist. Aber aus den Protokollen und den Medienmitteilungen ist klar ersichtlich, dass es immer die Absicht der WAK-S war, eine Kommissionsmotion einzureichen, die gleichlautend wie jene der WAK-N ist. Die Voten sowohl in der Kommissionssitzung vom 19. März wie auch gestern hier im Rat sowie die veröffentlichte Medienmitteilung der WAK-S sind klar. Ich zitiere aus der Medienmitteilung: "Es ist der WAK-S jedoch wichtig, nun rasch eine Lösung vorlegen zu können. Sie hat deshalb mit 8 zu 4 Stimmen (ohne Enthaltungen) entschieden, ihrem Rat eine Motion (20.3460) zu beantragen, die mit der neuen Motion 20.3451 der WAK-N identisch ist." Das war der Wille der Kommission.
Tatsächlich trifft es zu, dass der Text mit Ausnahme des Verweises auf die Covid-19-Verordnung 2 völlig identisch ist. [PAGE 449] Beim einen Verweis, demjenigen auf Artikel 6 Absatz 2 betreffend die von der Schliessung betroffenen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, sind die Fassungen der Verordnung des Bundesrates vom 19. März und vom 21. März wörtlich identisch. Bei Artikel 10a gibt es tatsächlich eine textliche Differenz. Diese Differenz besteht aber nur in der Wortwahl. Im Inhalt, in der materiellen Umschreibung des Sachverhaltes, sind die Fassungen gleich. Ich habe mich auch darüber noch orientieren lassen.
In der Version vom 19. März steht: "Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten." Der Bundesrat hat dann am 21. März neu Folgendes formuliert: "Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe m" - das sind die gleichen Einrichtungen -, "insbesondere Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ist es verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen." Gemäss der einen Version mussten sie also verzichten, gemäss der anderen wurde es ihnen verboten. Materiell ist das genau der gleiche Sachverhalt.
Dementsprechend geht es hier darum festzuhalten, dass der Auftrag an den Bundesrat klar ist. Die Voraussetzungen für die Regelung sind in beiden Versionen der Covid-19-Verordnung 2 identisch. Dementsprechend liegen gleichlautende Kommissionsmotionen vor. Auch wenn man den französischen Text des Parlamentsgesetzes anschaut, sieht man, dass von "teneur identique" gesprochen wird, die Voraussetzungen also erfüllt sind.
Ich danke aber für den Hinweis. Kollege Fässler hat seriös gearbeitet, und er hat mir gesagt, er sei mit dieser Analyse und mit diesen Schlussfolgerungen einverstanden. Damit ist der Bundesrat durch die Annahme der beiden Motionen 20.3451 und 20.3460 beauftragt worden, diese Kommissionsmotionen umzusetzen und uns einen Gesetzentwurf zu unterbreiten. Diese Information dient der Klärung.[GZ]
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Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr [GZ]
La séance est levée à 13 h 00 [PAGE 450]
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