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Zäch Guido · Nationalrat · 2002-10-03

Zäch Guido · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-03

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion will einen flexiblen Mindestzinssatz, dessen Anwendung transparent ist und der vor allem das Ziel verfolgt, das in der Bundesverfassung festgelegt ist: "Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise." Der Mindestzinssatz und die angestrebte Flexibilisierung haben sich nach diesem Leitsatz zu richten. Die Festlegung des Mindestzinssatzes hat nichts mit Klassenkampf, Verteilpolitik, Anlagepolitik, Sozialpolitik oder Konsumsteigerung zu tun: Die Versicherten in unserem Lande haben Anspruch auf die Leistungen; ihnen gehört das einbezahlte Geld, ihnen steht eine angemessene Rente zu. Der BVG-Mindestzinssatz dient nur diesem Ziel. Das bedeutet konkret:

1. Der BVG-Mindestzinssatz muss an die Geldentwertung gekoppelt sein. Da das Ziel des BVG eine reale Rente für Frauen und Männer darstellt, muss mit dieser Rente die Kaufkraft gesichert sein. Der Mindestzinssatz soll darum bei hoher Inflation hoch respektive bei niedriger Inflation tiefer sein. Aus technischer Sicht empfehlen Experten, dass nicht bloss die vergangene Geldentwertung beachtet werden darf, sondern dass auch die zu erwartende Inflation eine Rolle spielen sollte. Nur die vor der Inflation geschützten Renten sind sichere Renten. Nur ein an die Geldentwertung angepasster BVG-Mindestzinssatz garantiert die Erreichung des Leistungsziels gemäss Bundesverfassung.

2. Das Verfahren zur Anpassung muss einfach, unbestechlich und sachlich sein. Ebenso ist es von Vorteil, wenn die Anpassungen regelmässig durchgeführt werden und aufgrund transparenter Kriterien voraussehbar sind. Man vermeidet damit die Notwendigkeit der Reservenbildung. Der Mindestzinssatz sollte nicht mittels angehäufter Reserven erreicht werden, sondern durch realisierbare Erträge des Sparkapitals abgesichert sein.

3. Die Flexibilisierungsregel sollte sich nicht auf die Anlagepolitik der Vorsorgeeinrichtungen auswirken. Aus diesem Grund sollte der Mindestzinssatz immer im gleichen Verhältnis zum allgemeinen Marktzins stehen. Jede Veränderung hätte sofort eine Veränderung der Risikobereitschaft zur Folge. Liegt nämlich der Mindestzinssatz höher als der Marktzins, sind die Anleger der Vorsorgeeinrichtungen gezwungen, höhere Risiken einzugehen; im umgekehrten Fall legen sie die Gelder konservativer an. Ob nun eine [PAGE 1650] Überdosis an Risiko oder eine zu zahme Anlagepolitik zu entgangenen Renten führen - beide Impulse sind unerwünscht. Um solchen gefährlichen Effekten vorzubeugen, ist es unerlässlich, dass sich der Mindestzinssatz auch am Marktzins orientiert.

Die von der BVG-Kommission vorgeschlagene Flexibilisierungsregel geht grundsätzlich in die richtige Richtung. Auch der Verordnungsentwurf des Bundesrates ist im Wesentlichen zu unterstützen, auch wenn den erwähnten Kriterien noch stärker Beachtung geschenkt werden sollte.

Entscheidend bleibt der Verfassungsauftrag. Der BVG-Mindestzinssatz darf nicht zum Spielball politischer Interessen werden; er hat das klar definierte Ziel zu erreichen. Nur eine einfache, regelmässige, klare, transparente Flexibilisierung unter Einbezug der Geldentwertung und ohne unerwünschte Auswirkungen auf die Anlagepolitik kann das sicherstellen.