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Rieder Beat · Ständerat · 2020-06-11

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-11

Wortprotokoll

Der Minderheitsantrag Mazzone zu Absatz 4 hat es jetzt aus Sicht der Mehrheit der Kommission in sich. Denn hier geht es um die Frage, ob Minderjährige ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung - ohne die Eltern, ohne den Beistand - diese Entscheidung selbst im gleichen Verfahren vor dem Zivilstandsamt einleiten können. In diesem Punkt wurde in der Kommission ausführlich und kontrovers diskutiert, ob die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für Personen, welche zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung minderjährig sind, vorgesehen werden müsste oder nicht.

Der Antrag der Minderheit Mazzone, gänzlich auf eine solche Zustimmung zu verzichten und damit Artikel 30b Absatz 4 des Entwurfes zu streichen, wurde in der Kommission mit 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt. Die Mehrheit hält fest, dass damit den Minderjährigen nicht etwa ihre Urteilsfähigkeit in diesem Bereich gänzlich abgesprochen wird. Aber hier handelt es sich um äusserst vulnerable, nicht gefestigte Personen - um Minderjährige, um Verbeiständete -, welche den notwendigen Schutz im Speziellen brauchen und in einem solchen Prozess in der Realität so oder so von den Eltern oder von den gesetzlichen Vertretern begleitet werden, die dann am Schluss des Prozesses auch ihre Zustimmung geben müssen.

Herr Kollege Salzmann, hier vielleicht zu Ihren Ausführungen zu den Minderjährigen: Bei den Minderjährigen ist es nicht so, wie Sie gesagt haben, dass diese die Erklärung selbst abgeben können. Hier braucht es eben diese Zustimmung. Diese Barriere ist gegeben.

Keine ausländische Rechtsordnung, welche analog der schweizerischen Rechtsordnung aufgebaut ist, kennt eine solche Möglichkeit, dass Minderjährige unabhängig von ihren gesetzlichen Vertretern diese Erklärung abgeben könnten. In der konfliktträchtigen Situation zwischen Eltern und Kind - Sie müssen sich vorstellen, Ihr Kind verlangt von Ihnen die Zustimmung zur Änderung des Geschlechts - wäre es nicht ratsam, hier noch zusätzlich neue Schwierigkeiten hinzuzufügen. Im Falle, dass ein gesetzlicher Vertreter oder ein Elternteil seine Zustimmung verweigern würde, gäbe es ja immer noch die Ultima Ratio, über den Gerichtsweg eine solche Zustimmung zu erzwingen.

Auf jeden Fall war die Kommission dann der Meinung, dass sie dieses Erfordernis nicht fallenlassen wollte, und lehnte den entsprechenden Antrag ab. Dies ist auch für die knappe Mehrheit der Kommission der Punkt, der die ganze Vorlage zum Scheitern bringen könnte. Falls Sie hier der Minderheit zustimmen, dann wäre klar, dass Minderjährige, dass allenfalls nicht gefestigte Persönlichkeiten die Möglichkeit hätten, mittels einfacher Erklärung ihr Geschlecht zu ändern. Hier wird von der Mehrheit der Kommission auch ein gewisses Missbrauchspotenzial vermutet.

Daher bitten wir Sie dringend, hier an der Fassung des Bundesrates festzuhalten und diesen Minderheitsantrag Mazzone abzulehnen.