Salzmann Werner · Ständerat · 2020-06-11
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-11
Wortprotokoll
Der Revisionsentwurf will, dass Menschen mit Transidentität oder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung künftig ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister ohne Vorbedingung einfach abändern lassen können. Eine einfache Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt soll ausreichen, um die Änderung des Eintrags vollziehen zu können. Dabei wird die Aufrichtigkeit der Geschlechtsänderungserklärung juristisch künftig einfach vermutet. Gleichzeitig wird aber dem Zivilstandsamt die Aufgabe übertragen, offensichtlich missbräuchliche Erklärungen oder nicht urteilsfähige Personen zurückzuweisen.
Was heisst das konkret für unsere Personenstandsregister und die darauf basierenden Verfahren wie Aushebung, Eheschliessung, Adoptionsverfahren usw.? Mit dem neuen, voraussetzungsfreien Verfahren sind Änderungen rasch möglich. Das heisst, dass sich die Grundlagen für weitere behördliche Abläufe viel rascher ändern können.
Für die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens muss gemäss den heute geltenden Bestimmungen ein formelles Bereinigungsverfahren durchlaufen werden. Das heisst, die Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister ist bereits heute selbstbestimmend möglich. Das heutige System ist also bereits auf die Bedürfnisse und Lebensrealitäten der gesamten Bevölkerung ausgerichtet und steht verschiedenen Lebensrealitäten nicht im Wege. Menschen mit Transidentität oder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung können ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister ändern. Dass dies möglich ist, ist auch absolut richtig und wichtig: Menschen sollen ihre Identität so leben können.
Es besteht aber keine Notwendigkeit für eine Vereinfachung des Verfahrens, denn die Änderung von Namen und Identität ist juristisch gesehen keine Kleinigkeit, sondern hat für weitere Bereiche Konsequenzen, auch wenn wir uns dessen vielleicht nicht immer bewusst sind. Es ist nicht ohne Grund, dass die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung bisher in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden musste.
Dies ist aus der Sicht meines Kantons auch richtig und wichtig: Mit Blick auf Artikel 9 ZGB besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Übereinstimmung von Registern und Dokumenten mit der Realität, weil diesen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Die gesetzliche Vermutung, mithin die Rechtssicherheit, darf nicht leichtfertig unterhöhlt werden. Solange das Geschlecht in gesetzlichen Bestimmungen Rechtsfolgen auslöst, wie das zum Beispiel bei Vaterschaft, Ehe, AHV oder Militär der Fall ist, braucht es für einen Geschlechtswechsel eine gerichtliche oder eine behördliche Genehmigung. Dies verbessert die Anerkennung durch andere Behörden und verhindert familienrechtliche Verwirrungen. Es stellt sich nicht zuletzt die Frage, ob Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner ein Anhörungsrecht haben. Mit der vorgeschlagenen Erklärung würden sich vertragliche Gemeinschaften durch einseitige Willensäusserungen verändern.
Dazu kommt noch ein gravierender Mangel der Vorlage: Das angeblich einfache, rasche und auf Selbstbestimmung beruhende Verfahren birgt offensichtlich doch Missbrauchspotenzial. Die innerste Selbstwahrnehmung lässt sich nämlich in der Praxis kaum überprüfen - schon gar nicht durch die Zivilstandsbehörde, der wir mit der Vorlage noch die Aufgabe aufbürden wollen, den Antrag bei offensichtlichem Missbrauch abzulehnen. Wie soll die Behörde dies denn feststellen? Wer soll sicherstellen, dass mit dem Geschlechtswechsel nicht die Militärdienstpflicht umgangen wird, nur um dann allenfalls ein paar Jahre später, nach Ende der Dienstpflicht, das Geschlecht wieder zu wechseln? Welches wären dann in einem solchen Fall die Sanktionsmöglichkeiten? Soll jemand dann mit 30 Jahren den Militärdienst plötzlich nachholen, wenn die Behörde beim zweiten Antrag auf einmal Missbräuchlichkeit feststellt? Es ist nicht überraschend, dass auch die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ) sowie das bernische Zivilstandswesen gegen die Änderungen sind. Für sie ist klar, dass die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten mit der geplanten Geschlechtsänderungserklärung mit einer äusserst schwierigen Aufgabe konfrontiert werden.
Im Rahmen einer einmaligen mündlichen Vorsprache, also Erklärung, beim Zivilstandsamt sind die Voraussetzungen, beispielsweise die innere Überzeugung, nicht überprüfbar, und allfälliger Missbrauch ist auch nicht überprüfbar. Es ist absehbar, dass sich entgegen den Aussagen in der Botschaft für die betroffenen Zivilstandsbeamten mit den neuen Berufspflichten hinsichtlich des anfallenden Abklärungsaufwandes einiges ändern würde, weil sie in Zukunft nicht mehr einfach Gerichtsurteile mittels Eintrag ins Register vollziehen könnten, sondern die verantwortungsvolle Aufgabe hätten, Missbräuche zu verhindern, ohne dass wir ihnen die nötigen Instrumente dazu geben.
Lassen Sie mich zum Schluss noch auf einen grundlegenden Widerspruch in der Botschaft zu sprechen kommen. Wieso ist beispielsweise einerseits "denkbar, dass der Geschlechtseintrag im Verlauf eines Lebens mehr als einmal geändert werden" kann, soll die erklärende Person aber andererseits "fest davon überzeugt" sein? Das heisst, sie muss sich sicher sein, dass es sich um eine dauerhafte Überzeugung handelt. Das zeigt doch, dass das aktuelle Verfahren das einzig richtige ist.
Da kein Handlungsbedarf besteht und die Vorlage keine Verbesserung der Situation, sondern im Gegenteil eine Verkomplizierung der Abläufe bedeutet, bitte ich Sie, nicht auf die Vorlage einzutreten.