Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2020-06-16
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-16
Wortprotokoll
Die Einigungskonferenz der Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte ist am 11. Juni zusammengetreten, um über die noch verbleibenden Differenzen zu beraten. Diese Differenzen betrafen fünf Fragen, formell gesehen sind es sechs: erstens die Loyalitätsaktien, zweitens die Zwischendividenden, drittens die Frage der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter, viertens den ausländischen Tagungsort der Generalversammlung und fünftens den Rangrücktritt im Fall einer Überschuldung.
Die Einigungskonferenz hat all diese Fragen noch einmal ausführlich beraten. Das Ergebnis dieser Beratungen ist ein einstimmig beschlossener Antrag der Einigungskonferenz an die beiden Räte. Ich gehe im Folgenden auf die fünf offenen Punkte ein:
Zu den Loyalitätsaktien lagen der Einigungskonferenz Anträge auf Festhalten mit Bezug auf die Fassungen beider Räte vor; dies, nachdem der Nationalrat am Konzept der Loyalitätsaktien und der Ständerat an seiner Position, wonach er diese gesetzliche Reglung nicht will, dreimal festgehalten hatten. In der Einigungskonferenz hat sich die ständerätliche Haltung mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung durchgesetzt.
Die Mehrheit machte geltend, dass zur Frage der Loyalitätsaktien weder eine Vernehmlassung durchgeführt wurde noch eine bundesrätliche Botschaft vorliegt. Kritisiert wurde, dass die Einführung von Loyalitätsaktien den Bestrebungen zu einer Vereinfachung der Aktienstruktur in den Gesellschaften zuwiderlaufe, dass steuerrechtliche Fragen ungeklärt seien und dass die Haltedauer nicht ohne Weiteres ein geeignetes Kriterium sei, um nachhaltig ausgerichtete Aktionäre zu erfassen.
Die Mehrheit betonte aber auch, dass sie sich nicht gegen die Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ausrichte. Diese wurde teils sogar ausdrücklich begrüsst, doch sei nun zuerst das Postulat bzw. der gestützt auf das Postulat zu erstellende Bericht abzuwarten.
Die Minderheit war demgegenüber der Meinung, dass mit Loyalitätsaktien ein geeigneter Anreiz zu einer insgesamt längerfristig orientierten Tätigkeit der Unternehmen gesetzt werden könne. Das sei ein sinnvolles Gegengewicht zur Volatilität der Börsen, und es könne so auch ein Anreiz zur Verfolgung etwa ökologischer Ziele der Unternehmen gesetzt werden. Sie betonte überdies die Freiwilligkeit des Konzepts und dass mit Loyalitätsaktien auch ein Anreiz zur Eintragung ins Aktienbuch und damit zur Reduktion der Dispobestände gesetzt werde.
Der zweite offene Punkt betraf die Zwischendividenden und dabei die Frage, ob ein Zwischenabschluss, gestützt auf den eine Zwischendividende ausgerichtet wird, durch die Revisionsstelle geprüft werden muss. Der bundesrätliche Entwurf sah das so vor, und der Ständerat hat dreimal daran festgehalten. Demgegenüber hat der Nationalrat dreimal beschlossen, dass eine Prüfung nicht erforderlich sei, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen.
Der Einigungskonferenz lagen zwei vermittelnde Anträge vor. Der letztlich obsiegende Antrag, der nun der Antrag der Einigungskonferenz ist, bezweckt einerseits, zwischen den Positionen der beiden Räte beim Gläubigerschutz zu vermitteln, und andererseits, die in der Fassung beider Räte bestehende Inkonsistenz zwischen ordentlicher Dividende und Zwischendividende im Fall eines Opting-out zu beseitigen.
Ich komme zuerst zur Inkonsistenz beim Opting-out: Sowohl die nationalrätliche als auch die ständerätliche Fassung hätten dazu geführt, dass mitunter auch dann eine Prüfung erforderlich gewesen wäre, wenn bei der betreffenden Gesellschaft ein Opting-out besteht. Das hätte zu einer wertungsmässig widersprüchlichen Situation geführt, weil die Ausrichtung einer ordentlichen Dividende unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig gewesen wäre als die Ausrichtung einer Zwischendividende.
Beim Gläubigerschutz enthielt die nationalrätliche Fassung insofern einen Wertungswiderspruch, als bei den Gesellschaften, die eine ordentliche Revision machen müssen, die Ausrichtung einer ordentlichen Dividende stets einen geprüften Jahresabschluss voraussetzt. Für die Ausrichtung einer Zwischendividende hätte dies hingegen nur dann gegolten, wenn nicht alle Aktionäre der Zwischendividende zustimmen. Das wäre ebenfalls ein Wertungswiderspruch gewesen.
Der Antrag der Einigungskonferenz sieht nun einen vermittelnden Vorschlag vor. Er besagt erstens, dass eine Prüfung nicht erforderlich ist, wenn eine Gesellschaft ein Opting-out tatsächlich beschlossen hat. Zweitens besagt der Antrag der Einigungskonferenz, dass auf eine Prüfung verzichtet werden kann, wenn nicht nur alle Aktionäre zustimmen, sondern wenn durch die Ausrichtung der Zwischendividende überdies auch die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden. Das ist ein Kompromiss beim Gläubigerschutz, eine allgemein gehaltene, an den Verwaltungsrat wie auch an die Generalversammlung gerichtete Schranke für die Ausrichtung einer Zwischendividende. [PAGE 984]
Eine Gefährdung der Erfüllung der Forderungen der Gläubiger besteht, wenn wegen der Auszahlung der Dividende die Eigenkapitalquote der Gesellschaft und deren Liquidität nicht mehr in betriebsnotwendiger Höhe bestehen, wobei auch mögliche, wenn auch realistische, ausserordentliche Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage in die Beurteilung mit einzubeziehen sind.
Zum dritten Punkt, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter: Die französischsprachige Berichterstatterin hat bereits darauf hingewiesen, dass hier der Kompromissantrag darin besteht, dass der Stimmrechtsvertreter drei Werktage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrat eine allgemeine Auskunft über den Stand der eingegangenen Weisungen und Vollmachten mitteilen darf. Diese kurze Frist erlaubt es dem Verwaltungsrat, die Generalversammlung in technisch-organisatorischer Hinsicht vorzubereiten, allfällige Fehler bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses frühzeitig festzustellen und sich auf ablehnende Beschlüsse der Generalversammlung einzustellen. Der Zeitraum ist mit drei Werktagen aber bewusst kurz gehalten, denn der Verwaltungsrat soll die Information nicht dazu nutzen können, im Fall von umstrittenen Anträgen aktiv für die Unterstützung seines Anliegens zu werben.
Vierter Punkt, der ausländische Tagungsort: Hier hatte sich der Ständerat dreimal deutlich, wenn auch mit unterschiedlichen Motiven, gegen eine Regelung ausgesprochen. Teils herrschte die Auffassung vor, dass Generalversammlungen schweizerischer Gesellschaften tatsächlich in der Schweiz stattfinden müssten, teils ging man aber auch davon aus, dass am geltenden Recht nichts geändert werden sollte.
Nun hat die Einigungskonferenz den vermittelnden Antrag unterstützt, der folgende vier Elemente enthält:
1.[NB]Die grundsätzliche Zulässigkeit eines ausländischen Tagungsortes, verbunden mit dem Erfordernis eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters.
2.[NB]Das allgemeine Verbot einer missbräuchlichen Festlegung des Tagungsortes.
3.[NB]Das Erfordernis einer statutarischen Grundlage.
4.[NB]Das Erfordernis, dass diese statutarische Grundlage mit qualifiziertem Mehr eingeführt wird.
Damit wird den Bedenken des Ständerates betreffend eine missbräuchliche Festlegung des Tagungsortes Rechnung getragen.
Der fünfte Punkt betrifft den Rangrücktritt bei der Überschuldung. Wenn ich das noch ausführen darf, Frau Präsidentin, denn die Situation ist etwas unangenehm: Die Einigungskonferenz hat einige neue Regeln kreiert, und ich muss jetzt in fünf Minuten für die Ewigkeit erläutern, was diese neuen Regeln bedeuten. Hier hat der Einigungskonferenz ein Vermittlungsvorschlag vorgelegen, der besagte, dass ein Rangrücktritt dann allemal dazu verpflichtet, den Richter zu benachrichtigen, wenn eine begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Damit sollte das nationalrätliche Kriterium, dass Sanierungsaussichten bestehen, etwas relativiert werden.
Der Bundesrat hatte in der Einigungskonferenz, das möchte ich hier betonen, diesen vermittelnden Vorschlag unterstützt. Dennoch war zu diesem Zeitpunkt der Einigungskonferenz die Kompromissbereitschaft der ständerätlichen Delegation am Ende, und es obsiegte die bundesrätliche Fassung, die im Fall genügender Rangrücktritte kein weiteres qualifizierendes Element für eine Nichtbenachrichtigung des Richters voraussetzt. Die Mehrheit betonte, wenn ich das noch kurz sagen kann, dass Rangrücktritte namentlich bei der Sanierung von KMU eine grosse Rolle spielten und nicht erschwert werden sollten; sie führte zudem aus, dass die anderen Gläubiger von Rangrücktritten profitieren würden.
All dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass mit 14 zu 10 Stimmen der Antrag angenommen wurde, dass an der ständerätlichen und ursprünglichen Fassung festgehalten werden sollte. Insgesamt hat die Einigungskonferenz dann das Ergebnis ihrer Beratungen einstimmig, ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen, gutgeheissen.
Ich übermittle Ihnen folglich den Antrag, dem Beschluss der Einigungskonferenz zuzustimmen.