preparatory:AB 264108
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-16
Wortprotokoll
Bei diesem Block geht es um die Änderung im Rechtshilfegesetz. Die internationale Zusammenarbeit ist bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung essenziell. Die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP anerkennt, dass dabei teilweise Informationen und Beweismittel vorzeitig übermittelt werden müssen.
Artikel 80dbis Absatz 1 Buchstabe a dient dem Zweck, in besonders komplexen Strafverfahren, wie eben Terrorismusverfahren, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Ausland zu erleichtern und damit also die Verfolgung und Bestrafung der internationalen Schwerkriminalität erfolgreich zu gestalten. Buchstabe b dagegen folgt dem Präventionsgedanken. Wenn es darum geht, eine schwere und unmittelbare terroristische Gefahr abzuwehren, muss mit dem Ausland vertraulich kooperiert werden können. Die Zusammenarbeit mit dem Ausland muss ausnahmsweise und aufgrund der besonderen Art der betroffenen Rechtshilfemassnahme, die verdeckt erfolgen muss, vertraulich bleiben. Also muss in diesen Ausnahmefällen die Herausgabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden im Ausland möglich sein, bevor der von der Rechtshilfemassnahme in der Schweiz Betroffene über die Massnahme informiert wird; sonst wäre der Erfolg des ausländischen Strafverfahrens bedroht, und die Schweiz bliebe bei solchen Ermittlungen weiter aussen vor. Die ausländischen Strafverfolgungsbehörden dürfen die so übermittelten Informationen aber nur zu Ermittlungszwecken verwenden. Der Betroffene wird zudem baldmöglichst über die Rechtshilfemassnahme informiert, sobald das dortige Geheimhaltungsbedürfnis nicht mehr besteht. Der Rechtsschutz bleibt dabei vollumfänglich gewahrt.
Der Betroffene kann hierfür auf jeden Fall zum Zeitpunkt des formellen Abschlusses des Rechtshilfeverfahrens gegen die Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe Beschwerde erheben. Mit dieser kann er auch die vorzeitige Herausgabe anfechten. Dringt er mit seiner Beschwerde durch, muss die ausländische Strafverfolgungsbehörde die vorzeitig erhaltenen Informationen vollständig aus ihren Akten entfernen.
Die Zusicherung der ausländischen Behörde, die vorzeitig erhaltenen Informationen bei Ablehnung der Rechtshilfe aus den Akten zu entfernen, wie auch jene der nur zu Ermittlungszwecken bestimmten Verwendung, holt die schweizerische Rechtshilfebehörde vorgängig ein. Die Rechtshilfe beruht auf dem Grundsatz der Reziprozität, also der Gegenseitigkeit, und des Vertrauens.
Die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP hat die klare Erwartung, aber auch das nötige Vertrauen in unsere Institutionen, dass die Schweiz diese Norm nur mit jenen Staaten anwendet, zu denen die Schweiz eine langjährige Rechtshilfebeziehung hat und entsprechendes Vertrauen besteht. Eine Abschwächung dieser internationalen Zusammenarbeit bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung sowie der Verfolgung und Bestrafung der internationalen Schwerkriminalität lehnt die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP ab. Die Schweizer Staatsanwaltschaften müssen mit ihren ausländischen Partnern wirksam schwere Kriminalität verhindern und die Zusammenarbeit beschleunigen können, um die Strafverfolgung verbessern zu können.
So bitte ich Sie, alle Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit der Kommission zu folgen.