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Knecht Hansjörg · Ständerat · 2020-06-18

Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-18

Wortprotokoll

Gemäss Antrag der Mehrheit der Kommission soll das Anrecht auf Zustellermässigung den Zeitungen und Zeitschriften unabhängig von der Grösse ihrer Auflage zukommen. Zudem sollen neu auch Zeitungen und Zeitschriften, welche lediglich in einem zweiwöchentlichen Rhythmus erscheinen, von der Zustellermässigung profitieren können. Diese Erweiterung ist abzulehnen.

Wie ich bereits in meinem vorherigen Votum ausgeführt habe, bedürfen die Regional- und Lokalmedien der Unterstützung. Sie erfüllen eine wesentliche staats- und demokratiepolitische Funktion, und zwar unabhängig davon, ob sie nun abonniert sind oder nicht. Solange diese Zeitungen die anderen Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 1 der Postverordnung erfüllen, gibt es aus meiner Sicht keinen objektiven Grund, auf dem Erfordernis eines Abonnements zu bestehen. Es ist auch zu beachten, dass die abonnierten anspruchsberechtigten Zeitungen keinerlei inhaltlicher Qualitätskontrolle unterliegen; es kann also nicht gesagt werden, dass deren journalistische Qualität höher ist als jene von nicht abonnierten Zeitungen. Wenn schon Zustellermässigung gewährt wird, dann soll auch eine Gleichbehandlung der Zeitungen gewährleistet sein. Es soll ihnen freistehen, wie sie ihre Einnahmen generieren, sei es durch Crowdfunding oder andere Möglichkeiten.

Dies gleich vorweg: Ich bin mir bewusst, dass wohl der Einwand kommen wird, dass eine Zeitung zur Förderung ihrer Unabhängigkeit möglichst vieler Geldgeber bedarf und eine Gratiszeitung Gefahr laufen würde, von einem einzigen oder einigen wenigen Geldgebern abhängig zu sein. In der Realität sind solche Abhängigkeitsverhältnisse höchst selten. Hingegen werden Zeitungen aus der Förderung ausgeschlossen, nur weil sie kein Abonnementsmodell führen, sondern sich anderweitig finanzieren, ansonsten aber den [PAGE 602] Anforderungen von Artikel 36 Absatz 1 der Postverordnung entsprechen würden. Es existieren zahlreiche unentgeltliche Zeitungen, welche regionale und lokale Inhalte mit hohem Informationsgehalt bieten. Sie sind in den Regionen ebenso verankert wie abonnierte Zeitungen und besitzen ebenfalls eine hohe Glaubwürdigkeit. Diese Zeitungen erbringen folglich genauso einen wichtigen staats- und demokratiepolitischen Beitrag und fördern somit die politische Partizipation. Nicht auf Zustellermässigung angewiesen sind hingegen die grossen Zeitungen. Das habe ich ja bereits in meinem Eintretensvotum erwähnt.

Entgegen dem Entwurf des Bundesrates möchte die Kommission den momentan geltenden wöchentlichen Erscheinungsrhythmus auf zwei Wochen erweitern. Dies lehne ich ab. Eine solche Ausweitung würde entweder in Zukunft höhere Staatsbeiträge oder aber, wie ich befürchte, geringere Beiträge für die einzelnen Zeitungen zur Folge haben, eine allfällige degressive Abstufung hin oder her. Überdies würde die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten weitere Begehrlichkeiten wecken und liesse sich auch nicht immer einfach wieder rückgängig machen. Zudem kann bei einem wöchentlichen Erscheinen oder mindestens 39 Ausgaben pro Jahr eine tagespolitische Aktualität und eine grosse Meinungsvielfalt wahrscheinlich als gegeben betrachtet werden. Bei einem bloss zweiwöchentlichen Erscheinen ist dies nicht mehr der Fall. Der Beitrag zur Verbreitung von politischer, wirtschaftlicher und kultureller Information müsste inhaltlich geprüft werden, was wegen des Aufwandes sowie auch der Frage der Unabhängigkeit der Medien problematisch wäre.

Ich kann Ihnen noch bekanntgeben, dass ich meinen Antrag zu Artikel 16 Absatz 7 Litera a des Postgesetzes zugunsten des Antrages Salzmann zurückziehe. Herr Kollege Salzmann sieht in seinem Antrag einen Beitrag von 40 Millionen Franken für Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse vor; dies, weil die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse 10 Millionen Franken mehr erhalten soll. So kann die Erhöhung etwas ausgeglichen werden.

Ich bitte Sie, bei Artikel 16 Absatz 7 Litera a des Postgesetzes der Minderheit Knecht zu folgen und auch den Einzelantrag Salzmann zu Artikel 16 Absatz 7 Litera a anzunehmen.