Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-18
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-18
Wortprotokoll
Ich versuche, mich angesichts der fortgeschrittenen Zeit so kurz wie möglich zu fassen, nachdem ich beim Eintreten und bei den Fragen, die hier im Plenum gestellt wurden, doch einiges schon beantworten konnte. Ich werde daher nicht mehr im Detail auf alles eingehen.
Ich rekapituliere kurz: Der Bundesrat unterstützt den Minderheitsantrag Flach. Ich habe das beim Eintreten ausgeführt. Es geht hier um die gesicherte Unterbringung, die auch von den Kantonen ins Spiel gebracht wurde. Hier hat das EJPD gemeinsam mit der KKJPD ein Gutachten veranlasst. Der Gutachter, Professor Donatsch, ist zum Schluss gekommen, dass eine solche gesicherte Unterbringung nicht EMRK-konform ist. Die Kantone haben dann darauf verzichtet.
Dann komme ich zum Antrag der Minderheit Fridez zu Artikel 23p Absatz 1, wonach der Hausarrest erst beginnen soll, wenn das Gericht ihn genehmigt hat. Der Beschluss des Ständerates sieht vor, dass der Hausarrest unmittelbar nach der Anordnung durch das Fedpol in Kraft treten kann. Das Fedpol muss aber unverzüglich an das Zwangsmassnahmengericht gelangen, und dieses muss den Hausarrest spätestens innerhalb von 48 Stunden genehmigen. Ich möchte in Erinnerung rufen, dass es hier um gefährliche Personen geht und dass solche Fristen durchaus auch in anderen Rechtsbereichen üblich sind.
Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit Fridez zu Artikel 23p Absatz 1 abzulehnen, ebenso den Antrag zu Absatz 2. Hier wird eine Beschränkung des Hausarrests auf drei Monate gefordert, und es wird verlangt, dass der Verlängerungsantrag einem ordentlichen Gericht unterbreitet wird. Schliesslich soll dieser Antrag nicht spätestens vier, sondern spätestens zehn Tage vor Ablauf der Massnahme gestellt werden. Der Bundesrat erachtet diese Bestimmungen nicht als nötig. Es ergibt sich schon aus dem Entwurf, wie er jetzt vorliegt, dass der Hausarrest nach drei Monaten verlängert und gerichtlich genehmigt werden muss. Die Einfügung "nach drei Monaten" in Absatz 2 braucht es deshalb nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ist ein ordentliches und unabhängiges Gericht. Es erfüllt insbesondere die Anforderungen der EMRK.
Dann komme ich zum Antrag der Minderheit zu Artikel 23o auf Streichung. Ich glaube, das haben wir ausführlich diskutiert. Hier geht es darum, die Bestimmung zur Eingrenzung auf eine Liegenschaft zu streichen. Wir sprechen hier, ich möchte das in Erinnerung rufen, von der Ultima Ratio, der strengsten aller Massnahmen, die zum Zuge kommt, wenn sich ein Gefährder nicht an die anderen Massnahmen gehalten hat, die ihm zuerst auferlegt werden müssen, wenn die Kantone keine andere Möglichkeit sehen. Ich bin hier einverstanden mit Frau Seiler Graf, sie hat es zu Recht gesagt: Herr Professor Donatsch sagt, es kommt einem Freiheitsentzug gleich, das ist so. Deshalb ist hier auch eine[NB]richterliche[NB]Genehmigung vorzusehen, und zwar unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrages.
Dann gibt es noch den Einzelantrag Cottier, der Artikel 23o Buchstabe b ergänzen will: "wenn nicht davon auszugehen ist, dass sie oder er sich künftig daran halten wird" - gemeint ist die angeordnete Massnahme. Dieser Antrag wurde im Mitberichtsverfahren zunächst von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates eingebracht. Er wurde dann von der SiK-S noch einmal diskutiert, hat dort aber keine Mehrheit gefunden. Aus Sicht des Bundesrates ist diese Ergänzung nicht nötig. Sie würde letztlich nur in Buchstabe b wiederholen, was sich bereits aus Buchstabe a ergibt. Uns scheint die gesetzliche Regelung so, wie sie konzipiert ist, ausreichend klar.
Zusammengefasst: Der Bundesrat unterstützt die Minderheit Flach und lehnt sonst alle Minderheitsanträge ab.